Insolvenzanfechtung: Eintritt des Schuldners in einen Mietvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, das eine Vorsatzanfechtung wegen Eintritts der Schuldnerin in Mietverträge bejahte. Streitpunkt ist, ob durch den Eintritt eine Gläubigerbenachteiligung und ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt. Der BGH sieht keinen Zulassungsgrund und bestätigt die tatrichterliche Würdigung: Die Vertragsgestaltung hat die Masse aktiviert und war wirtschaftlich nicht erforderlich, weshalb Vorsatz und Kenntnis des Anfechtungsgegners tragfähig festgestellt wurden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe, Bestätigung der Vorsatzanfechtung und Gläubigerbenachteiligung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn eine Rechtshandlung die Aktiva verkürzt oder die Schuldenmasse vermehrt und dadurch die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert.
Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt als Benachteiligungsfolge auch eine mittelbare, erst künftig eintretende Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger.
Die vertragliche Gestaltung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet (z. B. Eintritt in Mietverträge zur Sicherstellung von Zahlungen), darf den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und auf dessen Kenntnis beim Anfechtungsgegner rechtfertigen.
Die Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes ist vorrangig tatrichterliche Aufgabe (§ 286 ZPO) und kann auf der Gesamtschau unstreitiger Beweisanzeichen beruhen; unklare Formulierungen des Berufungsurteils entfallen, wenn der Gesamtzusammenhang die Überzeugungsbildung belegt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 15. Februar 2011, Az: 5 U 3762/10, Urteil
vorgehend LG München I, 11. Juni 2010, Az: 34 O 22085/09
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.259.142,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit die Beschwerde eine Gläubigerbenachteiligung in Abrede stellt, greift ein Zulassungsgrund nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) vorliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, zVb).
a) Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6). Im Fall der von dem Berufungsgericht angenommenen Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 5).
b) Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist jedenfalls gegeben, weil durch die Aufwertung der Mietforderung der Klägerin zu einer voll zu begleichenden Masseforderung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) die Aktiva verkürzt wurden. Wäre die Schuldnerin nicht in den Mietvertrag eingetreten, hätten entsprechend dem bis dahin gegebenen Rechtszustand allein bestehende Haftungsansprüche gegen die Schuldnerin nur als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) verfolgt werden können. Für einen Eintritt der Schuldnerin in die Mietverträge bestand kein wirtschaftlicher Anlass, weil die Räumlichkeiten von einer Tochtergesellschaft genutzt wurden.
2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) im Blick auf die von dem Berufungsgericht angenommene Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) eine Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht.
Zwar ist das Berufungsurteil unklar gefasst, soweit es - lediglich - einen "Anschein" der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bejaht. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt jedoch erkennen, dass sich das Berufungsgericht im Blick auf die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht mit einem Anscheinsbeweis begnügt hat. Vielmehr hat es ersichtlich aus dem Sachverhalt mit Hilfe der zahlreichen unstreitigen Beweisanzeichen die volle richterliche Überzeugung gewonnen, dass bei der Schuldnerin ein Benachteiligungsvorsatz bestand, der von der Klägerin erkannt wurde. Folgerichtig hat es angenommen, dass die Klägerin diese Beweisanzeichen nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln erschüttern konnte.
3. Ein Zulassungsgrund greift auch nicht ein, soweit das Berufungsgericht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen ist.
a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.
b) Ferner ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Urteiltatbestands ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die zugunsten der Klägerin vorgesehene Sicherungsabtretung nicht verwirklicht wurde. Ausweislich des Tatbestandes wurde auch das weitere Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen, dass die Überleitung der Mietverträge nach einem Schreiben der K. GmbH vom 1. Juli 2008 auf einer konzerninternen Restrukturierung beruhe. Im Rahmen der von ihm anzustellenden tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO) hat das Berufungsgericht diesem Vorbringen ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Im Übrigen könnte dieses Vorbringen auf die Gewährung einer inkongruenten Deckung hindeuten, weil die Schuldnerin als bloße Bürgin nicht verpflichtet war, in die Stellung des Vertragspartners einzurücken.
4. Soweit die Beschwerde die Rechtsauffassung vertritt, in Fällen eines Bargeschäfts werde im Blick auf die Vorsatzanfechtung der indizielle Nachweis der Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht abgemildert, wird lediglich ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts gerügt, aber kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
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