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BGH·IX ZR 72/14·14.06.2016

Streitwertbemessung: Berücksichtigung der den Sachwert deutlich unterschreitenden tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats wird zurückgewiesen. Der Senat hält an der Festsetzung vom 21. April 2016 fest und nimmt keine Änderung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG vor. Er bestätigt, dass zwar grundsätzlich § 6 ZPO für den Gebührenstreitwert gilt, in offensichtlich Fällen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger verfassungsrechtlich zu berücksichtigen ist.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist grundsätzlich § 6 ZPO maßgeblich.

2

Erkennt die Rechtsschutzbehauptung aufgrund der konkreten Umstände eindeutig, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger deutlich unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, ist die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

3

Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf der Gebührenstreitwert herabgesetzt werden, wenn eine offensichtliche Diskrepanz zwischen formellem Streitwert und der realen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger besteht.

4

Eine Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG ist zurückzuweisen, wenn keine Umstände dargelegt werden, die eine Änderung der Streitwertfestsetzung nach den genannten Maßstäben rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 6 ZPO§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. April 2016, Az: IX ZR 72/14, Urteil

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 6. März 2014, Az: 5 S 195/13

vorgehend AG Wittenberg, 28. August 2013, Az: 8 C 599/12 (IV)

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21. April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nicht in Betracht. Allerdings gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000 € liegt, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.

KayserLohmannMöhring
VillPape