Streitwertfestsetzung: Behandlung eines miteingeklagten Zinsbetrages
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Streitwertfestsetzung an und machte einen Zinsbetrag geltend. Das Gericht prüfte, ob eine miteingeklagte Zinsforderung eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ist. Es entschied, dass die Zinsforderung nicht nebengeordnet, sondern gleichrangig zum Hauptanspruch steht, da der Schadensersatz entgangene Zinsen umfasst. Daraufhin wurde der Streitwert entsprechend erhöht.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 566.581,47 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein miteingeklagter Anspruch als Nebenforderung einzuordnen ist, bemisst sich nach seinem Verhältnis zu dem in Betracht kommenden Hauptanspruch; Nebenforderung setzt ein Abhängigkeitsverhältnis voraus.
Das für die Einordnung maßgebliche Recht ist das materielle Recht des jeweiligen Streitgegenstands; sind die Forderungen nach materiellem Recht gleichrangig, liegt keine Nebenforderung vor.
Zinsforderungen sind nur ausnahmsweise Nebenforderungen, wenn sie nicht selbständig neben der Hauptforderung stehen, sondern Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs bilden.
Bei der Streitwertfestsetzung sind solche miteingeklagten Zinsansprüche zu berücksichtigen und können nicht nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unbeachtet bleiben, wenn sie dem geltend gemachten Schadeninhalt zuzuordnen sind.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- OLG38 U 5632/2228.02.2023Neutral
- BAG5 AZR 591/1727.03.2019Zustimmendjuris Rn. 2
- OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat12 W 1/1903.02.2019Zustimmendjuris Rn. 2 m.w.N.
- BGHIV ZB 10/1819.12.2018Zustimmendjuris Rn. 2
- OLG Karlsruhe Kartellsenat6 U 120/16 Kart23.10.2018ZustimmendBGH, Beschluss vom 19.12.2016, IX ZR 60/16, Rn. 2
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Oktober 2016, Az: IX ZR 60/16
vorgehend OLG Hamm, 16. Februar 2016, Az: 28 U 41/15, Urteil
vorgehend LG Dortmund, 22. Januar 2015, Az: 25 O 270/13
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 566.581,47 € festgesetzt wird.
Gründe
Bei dem von dem Kläger verlangten Zinsbetrag in Höhe von 464.323,09 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre.
1. Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9).
2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend, der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983 verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen, wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).
| Kayser | Pape | Möhring | |||
| Gehrlein | Grupp |