Insolvenzanfechtung: Inkongruenz einer Sicherungsabtretung
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Sache der Insolvenzanfechtung wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob Sicherungsabtretungen, die sowohl bereits entstandene als auch künftige Forderungen erfassen, kongruent sind. Der BGH hält mangels nachweisbarer Aufteilung die Abtretungen für insgesamt inkongruent und nach § 131 InsO anfechtbar. Weiter sah der Senat keinen Gehörsverstoß und keinen Klärungsbedarf durch eine höchstrichterliche Entscheidung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Beschluss des Berufungsgerichts bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sicherung gilt als kongruent, wenn der Gläubiger das Sicherungsrecht im selben Vertrag oder zuvor erworben hat, in dem der gesicherte Anspruch entstanden ist.
Werden bereits bestehende Verbindlichkeiten nachträglich besichert, kann dies eine inkongruente Handlung darstellen und Anfechtungsrelevanz begründen.
Bezieht sich eine Sicherungsabtretung zugleich auf bereits entstandene und künftige Forderungen und ist nicht feststellbar, auf welche Ansprüche sie sich konkret bezieht, ist das Deckungsgeschäft insgesamt inkongruent und nach § 131 InsO anfechtbar.
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, der Partei neuen Tatsachenvortrag zu gestatten, sofern kein Anlass zu der Annahme besteht, dass solcher Vortrag erforderlich oder überhaupt möglich ist; ein rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn entscheidungserhebliche Einwendungen substantiiert vorgetragen werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 27. Februar 2008, Az: 7 U 140/07, Urteil
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 15. Juni 2007, Az: 11 O 21/06
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.348,24 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats abgewichen, wonach eine kongruente Sicherung dann vorliegt, wenn der Gläubiger den Anspruch auf die Sicherung in demselben Vertrag, durch den der gesicherte Anspruch selbst entstand, oder vorher erworben hat, weil dann von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, kann darin eine inkongruente Handlung liegen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 134/00, WM 2001, 1473, 1474; vom 11. März 2004 - IX ZR 160/02, WM 2004, 1141, 1142; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZIP 2010, 841 Rn. 16). Das Berufungsurteil beruht demgegenüber auf der unzutreffenden Annahme, dass die Kongruenz einer Sicherungsabtretung davon abhängt, ob die abgetretene Forderung vor oder nach dem zu sichernden Anspruch entsteht.
Dieser Rechtsfehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Begibt ein Schuldner eine Sicherung zugleich sowohl für künftige Forderungen als auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten und hat der Gläubiger jedenfalls auf letztere Sicherung keinen Anspruch, handelt es sich um ein insgesamt inkongruentes, in vollem Umfang nach § 131 InsO anfechtbares Deckungsgeschäft, wenn nicht festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang sich die Sicherung auf bestimmte Ansprüche bezieht (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 272; vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 806; vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZIP 2008, 706 Rn. 31; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 131 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 131 Rn. 21). Die beiden von der Schuldnerin mit der Beklagten vereinbarten Sicherungsabtretungen dienten auch der Besicherung von Forderungen, die zum Zeitpunkt der Sicherungsvereinbarungen schon entstanden waren. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich die Vertragsparteien über eine bestimmte Aufteilung der abgetretenen Forderung auf diesen Sicherungszweck und auf die Sicherung künftiger Forderungen verständigt hatten oder eine solche Aufteilung jedenfalls von ihnen gewollt war. Die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts vermag solchen Vortrag nicht zu ersetzen. Die jenem Urteil zugrunde liegende Annahme, alleine die nachträglich mögliche rechnerische Aufteilung der abgetretenen Forderung erlaube einen solchen Rückschluss, ist unzutreffend.
2. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, der Beklagten neuen Tatsachenvortrag zu ermöglichen. Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts bestand kein Anlass zu der Annahme, dass solcher Vortrag erforderlich oder überhaupt möglich sein würde. Nur wenn Anlass zu dieser Annahme bestanden hätte, wäre ein gerichtlicher Hinweis geboten gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 f, vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168; vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, WM 2006, 1827 Rn. 16 ff; Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 235/06, juris Rn. 5).
3. Die Beschwerde legt nicht ordnungsgemäß dar, warum der Entstehungszeitpunkt eines Anspruchs auf Agrarförderung durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt werden muss. Alleine das Fehlen einer solchen Entscheidung begründet nicht ihre Erforderlichkeit. Im Übrigen ist im Allgemeinen geklärt, zu welchem Zeitpunkt eine Vorausabtretung ihre rechtliche Wirkung gemäß § 140 Abs. 1 InsO entfaltet (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, ZIP 2009, 2120 Rn. 21; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 111/08, ZIP 2010, 1137 Rn. 6).
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