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BGH·IX ZR 56/07·16.09.2010

Insolvenzrecht: Grenzen des Auskunftsanspruchs eines absonderungsberechtigten Gläubigers gegen den Insolvenzverwalter

ZivilrechtInsolvenzrechtSicherungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, das ihren Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter eingeschränkt hatte. Streitpunkt war der Umfang des Auskunfts- und Absonderungsrechts sowie eine behauptete Gehörsverletzung. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt und die Streitfragen Einzelfallwürdigung betreffen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sah der BGH nicht; das Berufungsurteil sei genügend begründet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; kein gesetzlicher Zulassungsgrund, keine Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes voraus; eine bloß angreifbare Würdigung des Einzelfalls rechtfertigt die Zulassung nicht.

2

Der Anspruch auf Auskunft eines absonderungsberechtigten Gläubigers gegen den Insolvenzverwalter ist in Umfang und Tragweite anhand der sicherungsvertraglichen Stellung und der konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen.

3

Der Insolvenzverwalter kann bei der Verwertung zugunsten eines vorrangigen Sicherungsnehmers den einfachen Weg wählen; er ist nicht verpflichtet, die Auswirkungen eines solchen Vorgehens für nachrangige Sicherungsnehmer gesondert zu berücksichtigen.

4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits dann vor, wenn das Berufungsgericht Vorbringen nicht behandelt, das es nach seinem (auch wenn fehlerhaften) Verständnis des sachlichen Rechts als rechtlich unerheblich erachtet.

5

Fragen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen die Revisionszulassung nur, wenn sie entscheidungserheblich sind und nicht von nicht erfüllten Prämissen abhängen.

Relevante Normen
§ 49 InsO§ 50 InsO§ 66 InsO§ 151 InsO§ 167 InsO§ 168 InsO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Februar 2007, Az: 9 U 152/06, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 8. Juni 2006, Az: 14 O 270/05

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

2

Das Berufungsgericht hat zwar den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter möglicherweise zu eng gezogen. Es ist hierbei jedoch nicht von einem Grundsatz ausgegangen, welcher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vielmehr auf einer angreifbaren Würdigung der sicherungsvertraglichen Position, welche die Klägerin erlangt hat. Diese betrifft nur die Rechtsanwendung im Einzelfall.

3

Soweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angeführt werden, sind diese entweder nicht entscheidungserheblich (weil das Berufungsgericht die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen Absonderungsrechte nicht gesehen hat) oder sie hängen von einer nicht erfüllten Prämisse ab (weil der Insolvenzverwalter bei der Verwertung zugunsten eines vorrangigen Sicherungsnehmers den einfachsten Weg beschreiten darf, ohne sich über die Auswirkungen für nachrangige Sicherungsnehmer Gedanken machen zu müssen).

4

Das Gehörsrecht der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht nicht verletzt, weil das Prozessgericht danach nicht verpflichtet ist, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, auf welches es nach seinem (möglicherweise auch fehlerhaften) Verständnis des sachlichen Rechts nicht ankommt.

5

Das Berufungsurteil ist ferner vollen Umfanges mit Gründen versehen; soweit von der Beschwerde eine Begründungslücke gerügt wurde, hat es sich auf Seite 11 der Entscheidungsgründe der Auffassung des Landgerichts angeschlossen.

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