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BGH·IX ZR 54/09·26.01.2012

Rechtsanwaltshaftung: Zurechnungszusammenhang bei Pflichtverletzung sowohl des zuerst beauftragten als auch des nachfolgend tätigen Rechtsanwalts

ZivilrechtSchuldrechtAnwalts-/BerufsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Haftungsprozess gegen seinen zunächst beauftragten Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Bewertung der Abnahme. Der BGH bekräftigt, dass Fehler eines nachbeauftragten Anwalts den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht durchbrechen, außer bei schlechterdings unverständlichem oder sachfremdem Verhalten. Die Beschwerde bringt keinen Zulassungsgrund vor; ein Gehörsverstoß wurde verneint. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fehlverhalten eines nachbeauftragten Rechtsanwalts unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des zuerst beauftragten Anwalts und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich nicht.

2

Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des nachbeauftragten Anwalts schlechterdings unverständlich, sachfremd und nicht nachvollziehbar ist oder den Geschehensablauf derart verändert, dass der Schaden in keinem inneren Zusammenhang mehr zur ursprünglichen Vertragsverletzung steht.

3

Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Berufungsurteils allein rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; für die Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO sind substantielle und darlegbare Zulassungsgründe erforderlich.

4

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht die vorgetragenen Einwendungen erkennbar geprüft und die als relevant angesehenen Vorbringen berücksichtigt hat, auch wenn es diese für unbegründet hält.

5

Der nachbeauftragte Anwalt hat entscheidungserhebliche Rechtsfragen (z. B. die Wirksamkeit der Abnahme) anhand der maßgeblichen Rechtsprechung zu prüfen; ein grobes Unterlassen kann in Ausnahmefällen die Zurechnung beeinflussen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 675 BGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Februar 2009, Az: 3 U 82/07, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 28. Februar 2007, Az: 2/2 O 312/06

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 552.731,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf eine fehlerhafte Kausalitätsbeurteilung durch das Berufungsgericht.

3

a) Die Frage, ob der Kläger die Werkleistung wirksam abgenommen hatte, wurde vorliegend von dem Beklagten wie auch nach der Mandatsniederlegung durch ihn von dem nachfolgenden Anwalt unrichtig gewürdigt. Ein Fehler des neu zugezogenen Anwalts unterbricht zwar grundsätzlich den Zurechnungszusammenhang nicht. Etwas anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom früheren Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780; Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 504, 508). Ein solcher Ausnahmefall einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs könnte vorliegend gegeben sein, weil es nicht nachvollziehbar erscheint, dass es der neu zugezogene Anwalt nach Stattgabe der Klage durch das Landgericht und auf den Berichterstatterhinweis des Oberlandesgerichts versäumt hat, der streitentscheidenden Rechtsfrage einer wirksamen Abnahme durch Gebrauch des herzustellenden Werks anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262) nachzugehen.

b) Selbst wenn man mit der Beschwerde unterstellt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Beklagten und dem eingetretenen Schaden verneint, begründet der daraus abzuleitende Rechtsfehler unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht die Zulassung der Revision.

4

Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils allein ist kein hinreichender Grund, die Revision zuzulassen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). Einen auch nur verdeckten Obersatz des Berufungsgerichts, der von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff), hat die Beschwerde, die lediglich eine Abweichung des Berufungsgerichts von Obersätzen des Bundesgerichtshofs rügt, nicht herausgearbeitet.

5

2. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt, ein weiterer Pflichtverstoß der Beklagten sei darin zu sehen, dass er nach dem Schreiben der Verkäuferin vom 4. Januar 2000 untätig geblieben sei, obwohl dort die Beseitigung aller Mängel angeboten worden sei. Tatsächlich hat der Kläger eine Untätigkeit des Beklagten nur im Blick auf den vermissten Hinweis, die Bauleistungen durch die Nutzung des Hauses abgenommen zu haben, gerügt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommen, weil es insoweit von einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten ausgeht.

KayserFischerMöhring
GehrleinGrupp