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BGH·IX ZR 50/24·23.10.2025

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung in Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Drittwiderbeklagte rügt die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat und beantragt Festsetzung in Höhe des Berufungswerts. Der BGH weist die Gegenvorstellung zurück: Das Rechtsmittelgericht bemisst die Beschwer nach § 47 GKG selbst und ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Bei der Festlegung sind vorinstanzlich zurückgenommene Anträge und nicht eigenständige wirtschaftliche Werte zu berücksichtigen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision bemisst sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG).

2

Das Rechtsmittelgericht bestimmt über die Höhe der Beschwer selbst; es ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden.

3

Ein Rechtsmittelgericht kann den Streitwert für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), weshalb Vorinstanzfestsetzungen keine Bindungswirkung haben.

4

Bei der Streitwertermittlung sind in der Revisionsinstanz Anträge nicht zu berücksichtigen, die in der Berufungsinstanz zurückgenommen wurden; identische Rechtsbegehren sind nicht doppelt mit einem eigenen wirtschaftlichen Wert anzusetzen.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. August 2025, Az: IX ZR 50/24

vorgehend OLG München, 6. März 2024, Az: 15 U 986/23 Rae e

vorgehend LG München I, 23. Januar 2023, Az: 30 O 8663/19

Tenor

Die Gegenvorstellung des Drittwiderbeklagten zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 6. August 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2025 die Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderklägerin auf deren Kosten verworfen und den Streitwert auf bis zu 750.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Drittwiderbeklagte zu 1, der sich im Verfahren vor dem Land- und dem Berufungsgericht als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, im Wege der Gegenvorstellung und beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 991.312,31 € festzusetzen. Auf diesen Wert hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt. Der Drittwiderkläger ist der Auffassung, die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts binde das Revisionsgericht.

II.

2

Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Drittwiderbeklagte, der sich in den Vorinstanzen als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof im Streitfall beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 10 ff). Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet.

3

Der Streitwert in Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision, in denen das Verfahren ohne Antragstellung endet oder in denen innerhalb der gesetzlichen Frist für die Rechtsmittelbegründung keine Rechtsmittelanträge gestellt werden, bemisst sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG). Über die Höhe der Beschwer hat das Rechtsmittelgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (stRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2 mwN). Im Übrigen ist ein Rechtsmittelgericht an eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schon deshalb nicht gebunden, weil es gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt ist, den Streitwert für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht abzuändern. Im Streitfall sind in den Streitwert des Berufungsgerichts überdies Anträge eingeflossen, die in der Berufungsinstanz wieder zurückgenommen wurden und deshalb beim Bundesgerichtshof nicht angefallen sind.

4

Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus der Addition des vor dem Berufungsgericht unter Ziffer II. gestellten Zahlungsantrags und der Summe der unter Ziffer III. mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen titulierten Forderungen. Dem unter Ziff. IV. gestellten Antrag auf Herausgabe der dort bezeichneten Titel kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, da dieselben Titel zugleich mit der Vollstreckungsgegenklage unter Ziff. III. angegriffen wurden.

SchoppmeyerSelbmannKunnes
SchultzHarms