Rechtsanwaltshaftung: Mitverschulden des Mandanten bei Fehler eines zweiten Anwalts
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsanwaltshaftungsprozess wurde zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob dem Kläger nach §§ 254, 278 BGB das Verschulden eines in den Vorinstanzen tätigen Anwalts zuzurechnen ist. Der BGH verneint dies, da der Anwalt vom Kläger zur Geltendmachung von Schadensersatz, nicht zur Abwendung der Nachteile beauftragt worden war; zudem blieb der von den Beklagten gestützte Anscheinsbeweis unentkräftet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitverschulden des Anspruchsstellers nach §§ 254, 278 BGB setzt voraus, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Anspruchsteller als eigenes Verhalten zuzurechnen ist; dies ist nicht der Fall, wenn der Bevollmächtigte zur Geltendmachung von Schadensersatz, nicht zur Abwendung des Schadenseintritts tätig wurde.
Die Einschaltung eines Instanzbevollmächtigten zur Durchsetzung von Ansprüchen führt nicht generell zur Zurechnung dessen Verschuldens auf den Mandanten und unterbricht den Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise.
Bei Sekundärhaftung kann durch Anscheinsbeweis angenommen werden, der Mandant habe es unterlassen, den Eintritt der Verjährung abzuwenden; diese Vermutung ist vom Anspruchsgegner zu widerlegen.
Art. 103 Abs. 1 GG bindet die Gerichte nicht an übereinstimmende Rechtsansichten der Parteien; übereinstimmende Parteiansichten begründen keinen Zulassungsgrund für die Revision.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. Februar 2008, Az: 11 U 25/07, Urteil
vorgehend LG Lübeck, 25. Januar 2007, Az: 11 O 143/05
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.251,82 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Einheitlichkeitssicherung erfordert nicht die Zulassung der Revision.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Bindung der Gerichte an übereinstimmende Rechtsansichten der Parteien. Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 254, 278 BGB wegen eines anzurechnenden Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten in den Vorinstanzen scheidet aus, weil er sich dieses Anwalts nicht bedient hatte, um die Folgen der von den Beklagten begangenen Fehler zu beseitigen, sondern um diese auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595). Dies gilt erst Recht, weil dem Kläger lediglich die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, nicht auch Ansprüche gegen Rechtsanwalt W. abgetreten waren. Der Zurechnungszusammenhang ist durch die Einschaltung des Instanzanwalts des Klägers nicht unterbrochen worden.
Die Grundsätze der Sekundärhaftung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich eine auch vom Senat bereits wiederholt verwendete verkürzte Ausdrucksweise (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02, GI aktuell 2008, 14 Rn. 8) verwandt. Richtig ist allerdings, dass es der Mandant infolge des fehlenden Hinweises versäumt haben muss, den Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs abzuwenden. Hiervon wird jedoch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgegangen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823; Zugehör in Zugehör/Fischer/ Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1401). Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräftet. Das klageabweisende Urteil im Vorprozess hat den Beklagten hinreichenden Anlass geboten zu prüfen, ob sie die Zedenten geschädigt haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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