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BGH·IX ZR 49/11·06.10.2011

Haftung des Rechtsanwalts: Anhörung des Gegners des Vorprozesses im Haftungsprozess

ZivilrechtHaftungsrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision in einem Anwaltshaftungsprozess wegen fehlerhafter Beweiswürdigung, Anwendung von § 286 statt § 287 ZPO und Verwertung von Zeugenaussagen. Der BGH stellte fest, dass kein Zulassungsgrund vorliegt, bestätigte die Würdigung der Vorgerichte und bejahte, dass die Anhörung des Gegners des Vorprozesses grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerde wurde verworfen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgrundes verworfen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Frage, wie der Vorprozess hätte entschieden werden müssen, ist § 287 ZPO anzuwenden, wenn es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt.

2

Die Anwendung des § 287 ZPO entbindet den Kläger nicht von seiner Beweislast für den Schadensnachweis.

3

Die Anhörung des Gegners des Vorprozesses kann im Haftungsprozess als Beweismittel verwertet werden, sofern sie bei pflichtgemäßem Verhalten der im Vorprozess beteiligten Anwälte und einem sachgerechten Verfahren des dortigen Gerichts grundsätzlich möglich gewesen wäre.

4

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht schon bei fehlerhafter Rechtsanwendung vor; erforderlich ist eine derartig unverständliche, sachfremde Entscheidung, dass sie unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar erscheint.

Relevante Normen
§ 280 Abs 1 BGB§ 611 BGB§ 141 ZPO§ 448 ZPO§ 286 ZPO§ 287 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 29. März 2011, Az: 14 U 1850/10

vorgehend LG Dresden, 29. Oktober 2010, Az: 1 O 578/09

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.750.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

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1. Soweit die Klägerin die Anwendung des § 286 ZPO anstelle von § 287 ZPO durch die Vordergerichte beanstandet, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf dem gerügten Zulassungsgrund.

3

Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 227). Im Streitfall könnte der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe möglicherweise darauf hindeuten, dass die Vordergerichte im Blick auf den Ausgang des Vorprozesses zu Unrecht die Regelung des § 286 ZPO zugrunde gelegt haben. Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch ersichtlich nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Beide Vordergerichte sind auf der Grundlage der als nicht glaubhaft eingestuften Aussage der Zeugin F. zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht zu dem Abschluss eines Anwaltsvertrages zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. H. sowie dessen Sozietät gekommen ist. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die Vordergerichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. H. sowie dessen Sozietät ausgegangen sind. Die Regelung des § 287 ZPO ändert nichts daran, dass der Klägerin die Beweislast für den Schadensnachweis obliegt (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, WM 2007, 1183 Rn. 36).

4

2. Soweit die Beschwerde die Verwertung der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr. H. durch die Vordergerichte beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil es an Darlegungen darüber fehlt, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 190 f). Davon abgesehen ist die Rüge auch in der Sache nicht begründet.

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Der grundsätzlich möglichen Anhörung des Gegners des Vorprozesses (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005, aaO S. 228) stand hier nicht entgegen, dass dieses Beweismittel bei pflichtgemäßem Handeln der in dem Vorprozess auftretenden Anwälte und sachgerechtem Verfahren des mit dem Vorprozess befassten Gerichts im dortigen Verfahren keinesfalls zur Verfügung gestanden hätte (BGH, aaO S. 229). In dem Vorprozess wäre es um den Inhalt eines zwischen der Zeugin F. und dem dortigen Beklagten Rechtsanwalt Dr. H. geführten Vier-Augen-Gespräch gegangen. Aus Gründen der Waffengleichheit hätte der Beklagte Rechtsanwalt Dr. H. in diesem Verfahren gemäß § 141 oder § 448 ZPO als Partei angehört werden müssen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, WM 2011, 1484 Rn. 19). Folglich waren die Gerichte weder in dem Vorprozess noch in vorliegender Sache an der Vernehmung von Rechtsanwalt Dr. H. gehindert.

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3. Ein Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet aus, soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die Rückholung von Fahrzeugen aus der Schweiz Rechtsanwalt Dr. H. keine Fehlberatung anlastet.

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a) Ein solcher Verstoß liegt nicht einmal bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechtsanwendung vor. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - IX ZR 8/09, Rn. 2 mwN).

8

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt Dr. H. gegenüber der Klägerin den Rat des Schweizerischen Rechtsanwalts, die Fahrzeuge zurückzuholen, "bekräftigt". Diese Äußerung konnte das Berufungsgericht - jedenfalls ohne Verstoß gegen das Willkürverbot - dahin würdigen, den Rat eines mit dem ausländischen Recht vertrauten Rechtsanwalts zu befolgen.

KayserVillFischer
GehrleinLohmann