Haftung des Rechtsanwalts: Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision in einem Verfahren über anwaltliche Haftung wegen unterlassener Kostenaufklärung. Der BGH wies die Beschwerde auf Kosten des Klägers zurück. Das Gericht bestätigt, dass ein Rechtsanwalt, der ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennt, vor Mandatsübernahme über die voraussichtlichen Gebühren informieren muss. Die Auskunft kann als Kostenvoranschlag oder in anderer Form erfolgen und darf nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschoben werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kosten des Klägers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der Rechtsanwalt vor Vertragsschluss, dass der künftige Mandant Wert auf Information über die voraussichtlichen Gebühren legt, ist er verpflichtet, diese Auskunft vor Mandatsübernahme zu erteilen.
Die erforderliche Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten kann in Gestalt eines Kostenvoranschlags oder in anderer geeigneter Form erfolgen.
Die Aufklärung darf nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschoben werden, weil dadurch der Zweck der vorvertraglich gewünschten Auskunft vereitelt würde.
Eine unterlassene vorvertragliche Aufklärungspflicht begründet eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten, die – bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen – Anspruchsgrundlage für anwaltliche Haftung sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 11. Februar 2009, Az: 3 U 3253/04
vorgehend LG München I, 28. April 2004, Az: 26 O 21806/03
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
1. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensursächlichkeit einer nach Vertragsschluss begangenen Pflichtverletzung des Anwalts, der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der voraussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an.
Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F. seine Hinweispflichten schon vor Vertragsschluss verletzt hat. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Sofern - wie das Berufungsgericht annimmt - ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Fehlens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F. vor Übernahme des Mandats den Beklagten die von diesen gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars - sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form - erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 8, 10). Er durfte die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelte.
2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hatte den an den Kläger abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung nach der Zurückverweisung umfassend zu prüfen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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