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BGH·IX ZR 43/23·13.06.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Verfahren gegen Mitbeklagten ins Insolvenzverfahren unterbrochen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 1 richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung und keine Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts erforderlich waren. Vorgetragene Verfahrensgrundrechtsverletzungen wurden geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Das Verfahren gegen Beklagten zu 2 ist wegen Insolvenzeröffnung nach § 240 ZPO unterbrochen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und nicht durchgreifender Verfahrensverletzungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts und keine Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sind.

2

Die bloße Rüge einer Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; solche Rügen müssen substantiiert vorgetragen und als durchgreifend erscheinen, um die Zulassung zu begründen.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keinen weiter auszuführenden Sachverhalt erfordert.

4

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beklagten führt nach § 240 Satz 1 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen; dies berührt nicht die Fortführung des Verfahrens gegen übrige Streitgenossen, sodass Teilentscheidungen möglich sind.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 240 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 24. Januar 2023, Az: 5 U 7306/21

vorgehend LG München I, 31. August 2021, Az: 6 O 7813/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist weiterhin unterbrochen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 321.871,20 € festgesetzt.

1

Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen, § 240 Satz 1 ZPO. Die Unterbrechung berührt das Verfahren gegen übrige einfache Streitgenossen nicht; gegen die Beklagte zu 1 konnte daher eine Teil-Entscheidung ergehen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740 unter II.1.b). Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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