Insolvenzanfechtung: Verrechnung eingehender Zahlungen mit dem noch nicht fälligen Anspruch der Bank auf Darlehensrückzahlung
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Frage der insolvenzanfechtungsrechtlichen Bewertung einer Bankverrechnung. Der BGH bestätigt, dass die Verrechnung eingehender Zahlungen mit einem noch nicht fälligen Darlehensanspruch kongruent ist, wenn sie mit dem Kunden vereinbart war. Damit liegt keine inkongruente Befriedigung vor. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; vereinbarungsgemäße Verrechnung als kongruent bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war.
Eine vertragliche Vereinbarung, die der Bank das Recht einräumt, Zahlungseingänge mit Kreditverbindlichkeiten zu verrechnen, begründet auch dann Kongruenz der Befriedigung, wenn sie keinen selbständig durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch begründet.
Ist die Verrechnung vereinbarungsgemäß vorgenommen worden, steht dies einer insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückabwicklung wegen inkongruenter Befriedigung entgegen.
Der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist nur stattzugeben, wenn schlüssig dargelegt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Rechtsprechung zu sichern ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 7. Februar 2008, Az: 27 U 41/07, Urteil
vorgehend LG Essen, 8. Februar 2007, Az: 6 O 391/05, Urteil
Leitsatz
Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war .
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 257.075,64 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulassungsgründe, welche in der Begründung der Beschwerde nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. etwa BGHZ 152, 7, 8; 153, 254, 255).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der verklagten Bank vorgenommene Verrechnung eingegangener Zahlungen mit den Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Kontokorrentkredit sei im Hinblick auf die Vereinbarung vom 26. März (richtig: August) 2003 kongruent, berührt entgegen der Ansicht der Beschwerde weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch gibt sie Anlass zu einer Fortbildung des Rechts. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Vereinbarung eine Reduzierung der Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschuld zum Inhalt. Sie begründete möglicherweise keinen selbständig durchsetzbaren Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kredits, wohl aber das Recht der Beklagten, im Falle der von der Schuldnerin zur Durchführung der Vereinbarung veranlassten Zahlungseingänge eine Verrechnung mit den Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerin vorzunehmen. Indem die Beklagte von diesem Recht Gebrauch machte, handelte sie vereinbarungsgemäß, mithin kongruent.
| Ganter | Vill | Grupp | |||
| Gehrlein | Fischer |