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BGH·IX ZR 41/12·14.02.2013

Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Tilgung einer fremden Schuld im Rahmen von Finanzierungsleasingverträgen

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss in einem Insolvenzanfechtungsverfahren ein, in dem es um die Tilgung von Finanzierungsleasingraten für einen Dritten ging. Streitpunkt war, ob solche Zahlungen als unentgeltliche Leistung anzusehen sind. Der BGH wies die Beschwerde mangels Zulassungsgrundes zurück und betonte, dass für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Raten abzustellen ist. Wenn der Leasinggeber danach noch die ausgleichende Gegenleistung schuldet und den Gebrauch weiter gewährt, liegt keine unentgeltliche Tilgung vor.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen OLG-Beschluss mangels Zulassungsgrund als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Prüfung der Unentgeltlichkeit einer Zahlung zur Tilgung von Leasingraten für einen Dritten ist maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden.

2

Leistet der Schuldner Raten und schuldet der Leasinggeber anschließend weiterhin die ausgleichende Gegenleistung und überlässt den Gebrauch des Leasingobjekts, liegt keine unentgeltliche Tilgung der Forderung des Leasinggebers vor.

3

Dass Forderungen bereits mit Vertragsschluss entstehen (betagte Forderungen) berührt nicht die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für die Unentgeltlichkeitsprüfung.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann begründet, wenn ein Zulassungsgrund wie grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dargelegt wird; das Fehlen solcher Gründe führt zur Zurückweisung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 134 InsO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 9. Januar 2012, Az: 7 U 73/10

vorgehend OLG Braunschweig, 30. September 2011, Az: 7 U 73/10

vorgehend LG Braunschweig, 13. September 2010, Az: 4 O 771/10

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1. Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2011 Bezug genommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das Rechtsschutzziel des Klägers entnommen werden kann.

3

2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 372 f; vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden. Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZInsO 2008, 811).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

KayserLohmannMöhring
RaebelPape