Verfahrensfortsetzung nach Tod einer Partei durch Bestellung eines Nachlasspflegers
KI-Zusammenfassung
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung der Berufung zurück. Das Verfahren war wegen des Todes des Beklagten nach § 246 ZPO ausgesetzt und wurde beendet, als die Fortsetzungsabsicht gegen den bestellten Nachlasspfleger angezeigt und zugestellt wurde. Eine grundsätzliche Bedeutung wird verneint. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung der Berufung zurückgewiesen; Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 2 ZPO richtet sich in Dauer und Wiederaufnahme nach den §§ 239, 241 bis 243 ZPO.
Bei Bestellung eines Nachlasspflegers endet die Aussetzung auch dadurch, dass der Gegner dem Gericht seine Absicht anzeigt, das Verfahren gegen den Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker fortzusetzen, und das Gericht die Anzeige von Amts wegen zustellt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 30. Januar 2023, Az: 3 U 467/22
vorgehend LG Bad Kreuznach, 1. März 2022, Az: 4 O 157/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 285.600 € festgesetzt.
Gründe
Die mit Beschluss vom 17. Juni 2024 gemäß § 246 ZPO angeordnete Aussetzung des Verfahrens wurde beendet durch die Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 12. September 2024. Aussetzungsgrund war der Tod des Beklagten. Gemäß § 246 Abs. 2 ZPO richten sich die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens nach den §§ 239, 241 bis 243 ZPO. Wird wie hier ein Nachlasspfleger bestellt, endet die Aussetzung (auch) dadurch, dass der Gegner seine Absicht, das Verfahren gegen den Nachlasspfleger oder den Testamentsvollstrecker fortzusetzen, dem Gericht anzeigt und das Gericht die Anzeige von Amts wegen zustellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95, NJW 1995, 2171; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 243 Rn. 3).
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Schoppmeyer | Schultz | Kunnes | |||
| Röhl | Weinland |