Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Anfechtungssache nach InsO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Anfechtungsverfahren nach InsO. Streitpunkte betrafen u.a. die Frage des maßgeblichen Wertermittlungsmaßstabs bei Gläubigerbenachteiligung und die Anfechtung einer gemischten Schenkung. Der BGH verwirft die Beschwerde mangels Zulassungsgrundes und wegen unzureichender Begründung (fehlender Obersatzvergleich). Eine Gehörsverletzung wird verneint.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund, Rügen nicht substantiiert
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur begründet, wenn sie einen zulässigen Zulassungsgrund substantiiert aufzeigt; bloße Rügen ohne hinreichenden Obersatzvergleich sind unzureichend.
Wenn eine Grundsatzfrage bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist, begründet ihre erneute Erörterung keinen Zulassungsgrund.
Zur Tragfähigkeit der Rüge, ein Berufungsgericht habe eine Rechtsfrage verkannt, ist ein Obersatzvergleich erforderlich; fehlt dieser, ist die Rüge nicht ausreichend dargelegt.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Partei habe bestimmte Tatsachen oder Abreden nicht bestritten, ist nicht willkürlich, wenn sie auf einer nachvollziehbaren Würdigung des Parteivortrags beruht.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vorgetragenen Rechtsansicht zu folgen; daraus ergibt sich nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Februar 2011, Az: 5 U 105/10
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 17. September 2010, Az: 2 O 737/08
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die Frage, ob es für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bei Übertragung einer Immobilie auf den Verkehrswert oder auf den Wert ankommt, der im Falle der Zwangsversteigerung für den übertragenen Gegenstand hätte erzielt werden könnten, hat keine Grundsatzbedeutung, weil der Senat diese Frage bereits im Sinne des Berufungsurteils geklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 11).
2. Die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer gemischten Schenkung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die entsprechende Rüge ist wegen Fehlens des erforderlichen Obersatzvergleiches (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3) im Übrigen schon nicht ausreichend ausgeführt.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht in Abrede genommen, dass der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert entsprach, beruht nicht auf Willkür, sondern auf einer nachvollziehbaren Wertung des klägerischen Vortrags.
4. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob ein Notverkauf der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO unterliegt, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, dass ein Notverkauf nicht vorlag und von den Beteiligten auch nicht angenommen werden konnte. Dies wird nicht in zulassungsrelevanter Weise angegriffen.
5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der vom Beklagten Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung liegt nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vorgetragenen Rechtsansicht zu folgen.
6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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