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BGH·IX ZR 312/12·06.06.2013

Rechtsanwaltskosten: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei Verkaufsverhandlungen mit mehreren Kaufinteressenten

ZivilrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Streitgegenstand ist, ob Verhandlungen eines Anwalts mit mehreren Kaufinteressenten eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne bilden. Der Senat verneint einen zulassungsrelevanten Klärungsbedarf und betont die Einzelfallabhängigkeit sowie die Übertragbarkeit bereits entwickelter Grundsätze auf Verkaufsverhandlungen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgrund zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO) reicht die bloße Berufung auf uneinheitliche Auffassungen in der Literatur nicht aus; es muss dargelegt werden, dass eine höchstrichterliche Klärung tatsächlich erforderlich ist.

2

Die Frage, ob mehrere Verhandlungen eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAO bilden, ist maßgeblich ein einzelfallabhängiger Bewertungsmaßstab und nicht allgemein pauschal zu entscheiden.

3

Ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass mehrere Angelegenheiten vorliegen, kann ein Vorbringen, das allein den Verlauf einzelner Verhandlungen betrifft, nicht ohne Weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, wenn die Streitfrage insoweit nicht entscheidungserheblich ist.

4

Die auf die gebührenrechtliche Vereinzelung bei mit mehreren Beteiligten geführten Vergleichsgesprächen entwickelten Grundsätze sind auf vergleichbare Konstellationen, wie die Vereinzelung von Verkaufsverhandlungen mit mehreren Kaufinteressenten, übertragbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 RVG§ 91 ZPO§ 13 Abs. 2 BRAO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 15. November 2012, Az: 28 U 32/12, Urteil

vorgehend LG Bochum, 12. Dezember 2011, Az: 6 O 96/10

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 20.853,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts wendet, die Tätigkeit des Beklagten habe nur eine Angelegenheit betroffen (§ 13 Abs. 2 BRAO), ist den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht genügt.

3

a) Die Beschwerde macht geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage, ob von einem Anwalt mit mehreren Interessenten geführte Verhandlungen nur eine Angelegenheit beträfen, sei im Schrifttum umstritten, so dass ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Leitentscheidung bestehe. Nach dem Inhalt dieser Begründung könnten wegen der vermissten höchstrichterlichen Klärung allenfalls die nicht ansatzweise ausgeführten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) gegeben sein. Davon abgesehen ist die Würdigung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhängig und nicht einer generalisierenden Beurteilung zugänglich (BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 16).

4

b) Im Übrigen ist die Streitfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten unterstellt, dem Beklagten jedoch eine Verletzung der insoweit zu beachtenden Aufklärungspflicht angelastet hat. Da das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten zugrundelegt, ist im Blick auf das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu dem Verlauf der Kaufvertragsverhandlungen Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

5

2. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten im Blick auf die Vereinzelung der Angelegenheiten eine Versäumung seiner Aufklärungspflicht anlastet, greift der erhobene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Die bei der gebührenrechtlichen Vereinzelung von mit mehreren Gläubigern geführten Vergleichsgesprächen maßgeblichen Grundsätze (BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO) können auf den hier gegebenen Fall der Vereinzelung von Verkaufsverhandlungen übertragen werden.

KayserVillFischer
GehrleinLohmann