Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung für eine vor Beginn des Vierjahreszeitraums gewährte Sicherheit in Form einer Sicherungsübereignung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger reichte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung in einem Insolvenzanfechtungsverfahren ein. Der BGH weist die Beschwerde zurück und verneint grundsätzliche Bedeutung. Er bestätigt, dass Sicherungen, die vor Beginn des Vierjahreszeitraums gewährt wurden, der Vorsatzanfechtung unterliegen können, wenn das Grundgeschäft mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen wurde. Entscheidend ist das Entstehen des gesicherten Anspruchs, nicht die Vereinbarung der Sicherung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung durch das OLG München auf Kosten des Klägers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine dem Anfechtungsgegner früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährte Sicherung kann der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG bzw. § 133 Abs. 2 InsO unterliegen, wenn der Schuldner das zugrundeliegende Grundgeschäft mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Der Begriff des Grundgeschäfts bei Gewährung einer Sicherung umfasst das Zustandekommen des gesicherten Anspruchs und nicht die bloße Vereinbarung der Sicherung.
Für die Anwendbarkeit des § 133 Abs. 2 InsO ist es unbeachtlich, ob der Anspruchsgegner die Sicherung zum Zeitpunkt der Anfechtung hätte geltend machen können.
Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 2 InsO allein mit der Begründung, die Deckungshandlung sei erkanntermaßen inkongruent, widerspricht dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 9. Februar 2021, Az: 5 U 6404/20, Beschluss
vorgehend LG München I, 28. September 2020, Az: 6 O 3763/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 85.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 25. März 2021 (IX ZR 70/20, ZInsO 2021, 1077 Rn. 50 f) hat der Senat zu § 3 Abs. 2 AnfG entschieden, dass eine dem Anfechtungsgegner früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährte Sicherung oder Befriedigung der Vorsatzanfechtung unterliegen kann, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Begriff des Grundgeschäfts in diesem Sinne meint bei der Gewährung einer Sicherung nicht deren Vereinbarung, sondern das Zustandekommen des gesicherten Anspruchs. Entsprechendes gilt für § 133 Abs. 2 InsO. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Anspruchsgegner die Sicherung beanspruchen konnte. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 2 InsO allein deshalb, weil die Deckungshandlung erkanntermaßen inkongruent ist (vgl. Ganter, NZI 2019, 481, 482), widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/7054, S. 13).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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