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BGH·IX ZR 299/12·12.12.2013

Schlüssigkeit eines Klagevorbringens: Ersatz schriftsätzlichen Vortrags durch Vorlage von Tabellen, Rechnungen und den Akteninhalt eines anderen Verfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBegründungspflicht/Schlüssiger VortragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte zahlreiche Unterlagen vor, stellte aber die tatsächlichen Grundlagen von 28 Einzelforderungen nicht zusammenhängend dar. Das Berufungsgericht hatte den Kläger auf die Unzulänglichkeit hingewiesen; eine Nachbesserung erfolgte nicht. Der BGH wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, entscheidungserhebliche Sachverhalte aus umfangreichen Anlagen selbst zu erschließen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schlüssiger prozessualer Vortrag erfordert eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Grundlagen von Forderungen; dies kann nicht durch bloße Vorlage umfangreicher Tabellen und Rechnungen ersetzt werden.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, entscheidungserhebliche Sachverhalte selbst aus verstreuten Schriftsätzen, Tabellen und Anlagen zusammenzusuchen.

3

Wird der Kläger vom Berufungsgericht auf die Unzulänglichkeit seines Vorbringens hingewiesen und nimmt er keine ausreichende Berichtigung oder Konkretisierung vor, kann dies zur Abweisung seiner Angriffe führen.

4

Verweise auf den Akteninhalt anderer Verfahren ersetzen keinen eigenständigen, schlüssigen Vortrag über die streitgegenständlichen Leistungen.

5

Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn dem Kläger Gelegenheit zur Darstellung gegeben wurde und er dennoch keine den Anforderungen entsprechende substantiierte Darstellung liefert.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO§ 543 Abs 2 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. November 2012, Az: 12 U 241/11, Urteil

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Juli 2012, Az: 12 U 241/11

vorgehend LG Potsdam, 16. November 2011, Az: 12 O 450/09

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.423,39 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Der Kläger hat eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, jedoch die tatsächlichen Grundlagen der jetzt noch streitgegenständlichen 28 Einzelforderungen nicht zusammenhängend und nachvollziehbar dargestellt. Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den Schriftsätzen, der aus sechs Seiten und 16 Spalten bestehenden Tabelle K 6a und dem 221 Seiten umfassenden Anlagenkonvolut K 32 zusammenzusuchen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, MDR 2004, 219; Beschluss vom 12. Juli 2008 - IX ZR 210/04, WM 2007, 1886 Rn. 6; vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, n.v. Rn. 14). Der Kläger hätte die abgerechneten Leistungen, welche den 28 streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde lagen, schon in den Tatsacheninstanzen ohne weiteres nachvollziehbar darstellen und den Anlagen zuordnen können. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2012 auf die Unzulänglichkeit seines Vorbringens hingewiesen, insbesondere darauf, dass schlüssiger Vortrag nicht durch die Vorlage von Rechnungen und Akteninhalt aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersetzt werden kann. Das galt auch für die Frage der Mandatierung des Klägers. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Urteil des Berufungsgerichts Bezug nimmt, werden die Mandatserteilungen als streitig bezeichnet; einen Berichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

KayserFischerMöhring
LohmannPape