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BGH·IX ZR 296/14·15.10.2015

Insolvenzverwalterhaftung: Sorgfaltsanforderungen an den Insolvenzverwalter; Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozess

ZivilrechtInsolvenzrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzprozess gegen einen früheren Insolvenzverwalter. Kernfrage war die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus § 60 InsO. Der BGH verwirft die Beschwerde und bestätigt, dass die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Anspruchsteller liegt; eine Analogie zu § 93 Abs. 2 AktG ist ausgeschlossen. Eine sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters kann jedoch unter den allgemeinen Grundsätzen bestehen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für Schadensersatzansprüche nach § 60 InsO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inanspruchnahme eines ehemaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 InsO obliegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich dem Anspruchsteller.

2

Eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Insolvenzverwalters ist ausgeschlossen; es fehlt an einer Regelungslücke und der Gesetzgeber hat eine strengere Haftung nicht übernommen.

3

Der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters; dabei sind die besonderen Erschwernisse beim Amtsantritt zu berücksichtigen, sodass die Haftung nicht dem Maßstab von Geschäftsleitern gleichgestellt wird.

4

Neben der primären Darlegungs- und Beweislast des Klägers kann dem Insolvenzverwalter nach den allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast für negative Tatsachen zukommen, ersetzt dies jedoch nicht die Beweislast des Anspruchstellers.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 InsO§ 61 InsO§ 93 Abs 2 S 2 AktG§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 23. Oktober 2014, Az: I-27 U 54/13

vorgehend LG Bochum, 22. März 2013, Az: I-4 O 100/11

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.

Streitwert: 46.016,17 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die Revision ist nicht wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts wegen der Frage zuzulassen, wie bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 InsO die Darlegungs- und Beweislast zu verteilen ist. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen und ist zutreffend von dessen Darlegungs- und Beweislast ausgegangen.

3

Die Frage der Beweislastverteilung ist nicht klärungsbedürftig. Nach allgemeiner Auffassung obliegt die Beweislast dem Kläger (BAG, ZIP 2012, 38 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 121; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 60 Rn. 46; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 60 Rn. 52; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 4. Aufl., § 60 Rn. 25). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch Berger/Frege/Nicht (NZI 2010, 321, 331), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, vertreten keine gegenteilige Ansicht, sondern meinen nur, dass, falls man dem in Anspruch genommenen abgelösten Insolvenzverwalter analog § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast auferlegen wolle, man diesem den Zugriff auf die Dokumente des Insolvenzverfahrens ermöglichen müsse. Das mag so sein.

4

Für eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG besteht aber kein Anlass. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 60 InsO (§ 71 des Entwurfs; BT-Drucks. 12/2443 S. 129) hat zwar auf § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und auf § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG verwiesen bezüglich des Sorgfaltsmaßstabs, der an einen Insolvenzverwalter zu stellen sei, also die "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen Insolvenzverwalters", was an den Maßstab der genannten Vorschriften zur "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters/Geschäftsmannes" anknüpfe. Zugleich wurde aber klargestellt, dass diese Sorgfaltsanforderungen nicht unverändert übernommen werden könnten, sondern dass auf die besonderen Erschwernisse beim Insolvenzverwalter zu achten sei (vgl. dazu HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 60 Rn. 29).

5

Von einer Übernahme der Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG hat der Gesetzgeber, der diese Vorschrift ersichtlich vor Augen hatte, gerade abgesehen. Dann kann sie aber auch nicht durch Analogie zur Anwendung gebracht werden. Es fehlt schon an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Die Ausführungen der Gesetzesbegründung zu den besonderen Schwierigkeiten, vor denen der Insolvenzverwalter insbesondere bei Amtsantritt steht, lassen im Gegenteil den Schluss zu, dass seine Haftung nicht so streng sein sollte wie bei einem Geschäftsleiter. Das schließt es auch aus, dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwaltshaftung (vgl. dazu Gero Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 4 Rn. 13 mwN) trägt die Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller. Das schließt ein, dass den in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter bei negativen Tatsachen (vgl. dazu Gero Fischer, aaO Rn. 18 ff) und nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8 ff) eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. Klärungsbedarf besteht insoweit jedoch nicht.

6

2. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

7

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

KayserLohmannMöhring
VillPape