Unrichtige Sachbehandlung: Verfahrensgebühr bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trotz rechtzeitiger Rücknahme innerhalb der Stellungnahmefrist
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner erhob Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz eines Senatsbeschlusses zur Nichtzulassungsbeschwerde. Das Gericht stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde noch innerhalb der Stellungnahmefrist zurückgenommen wurde. Daher ist nur die 1,0‑Gebühr nach Nr. 1243 KV GKG für ein durch Rücknahme beendetes Verfahren anzusetzen. Die weitergehende Erinnerung blieb ohne Erfolg; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung insoweit stattgegeben (Kostenansatz auf 1,0‑Gebühr nach Nr.1243 KV GKG geändert), sonst zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde noch innerhalb der laufenden Stellungnahmefrist zurückgenommen, ist für das Verfahren über die Beschwerde nur die Gebühr für ein durch Rücknahme beendetes Verfahren nach Nr. 1243 KV GKG anzusetzen.
Gelangt ein Senatsbeschluss irrtümlich während einer noch laufenden Stellungnahmefrist in den Geschäftsgang, rechtfertigt dies eine Korrektur des Kostenansatzes zugunsten des Kostenschuldners, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist zurückgenommen wurde.
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist das geeignete Rechtsbehelfsmittel, um einen fehlerhaft angesetzten Kostenansatz zu beanstanden und zu ändern.
Soweit der angefochtene Kostenansatz dem maßgeblichen Gebührentatbestand entspricht, ist die Erinnerung zurückzuweisen; bloße Verfahrenshandlungen begründen keinen darüber hinausgehenden Kostenansatz.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 24. September 2019, Az: 10 S 6/19
vorgehend AG Winsen, 20. März 2019, Az: 23 C 957/17
Tenor
Auf die Erinnerung wird der Kostenansatz dahingehend abgeändert, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 KV GKG in Höhe von 71 € erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2020 wendet sich der Kostenschuldner gegen die "Kostenfolge" des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2019. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen. Insoweit ist dem Kostenschuldner zugutezuhalten, dass der Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2019 irrtümlich während der noch laufenden Stellungnahmefrist auf den Hinweis des Senats vom 27. November 2019 über die Unzulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in den Geschäftsgang gelangt ist. Nach der noch innerhalb der Stellungnahmefrist erfolgten Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb der angefochtene Kostenansatz dahingehend abzuändern, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 KV GKG für ein durch Rücknahme beendetes Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Ansatz zu bringen ist. Die weitergehende Erinnerung bleibt ohne Erfolg.