Themis
Anmelden
BGH·IX ZR 27/16·17.05.2018

Internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen: Auslegung des Merkmals "Konkurse" in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b LugÜ; Anwendbarkeit bei Vollstreckungsgegenklagen

VerfahrensrechtInternationale ZuständigkeitZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Er bestätigt, dass der Begriff „Konkurse“ in Art. 1 Abs. 2 b LugÜ nur solche Klagen erfasst, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren stammen und eng damit verknüpft sind. Die Anwendung des LugÜ ist in jedem Einzelfall von den Gerichten der Vertragsstaaten zu prüfen; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht geboten. Betroffenen bleibt der Weg zu Verfahren in anderen Vertragsstaaten (z.B. Anschlusskonkurs).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b LugÜ erfasst nur Klagen, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herrühren und in engem Zusammenhang mit diesem stehen.

2

Die Beurteilung, ob eine Klage unter den Begriff ‚Konkurse‘ fällt, obliegt primär den Gerichten der Vertragsstaaten; der EuGH hat hierfür bereits maßgebliche Leitlinien entwickelt.

3

Art. 22 Nr. 5 LugÜ wirft für Vollstreckungsgegenklagen, die sich etwa auf Aufrechnung oder vollstreckungshindernde Vereinbarungen stützen, keine generelle Klärungsbedürftigkeit auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erforderlich macht.

4

Fehlende internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ entzieht dem Anspruchsinhaber nicht grundsätzlich eine Rechtsdurchsetzung, da Alternativen in anderen Vertragsstaaten (z.B. im Rahmen eines Anschlusskonkurses) bestehen.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 2 Buchst b VollstrZustÜbk 2007§ Art 22 Abs 5 VollstrZustÜbk 2007§ 767 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 267 Abs. 3 AEUV§ Art. 1 Abs. 2 Buchst. b Lugano-Übereinkommen (LugÜ)

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. Januar 2016, Az: 7 U 8/15

vorgehend LG Karlsruhe, 11. November 2014, Az: 11 O 12/10

nachgehend BGH, 20. Juni 2018, Az: IX ZR 27/16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.369.740,70 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verletzt.

2

Die Sache hat auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, im Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revision vor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klären ist. Im Streitfall hätte der Senat indessen keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.

3

Zur Auslegung des Merkmals "Konkurse" in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) hat sich der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach geäußert. Im Grundsatz ist die Anwendung des Lugano-Übereinkommens nur bei Klagen ausgeschlossen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-641/16, Tünkers France, ZIP 2017, 2275 Rn. 19). Die Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall ist vornehmlich Aufgabe der Gerichte der Vertragsstaaten. Deshalb nötigt auch die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2013 (4A_380/2012, BGE 139 III 236, 245 ff) den Senat nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen, zumal dort ein anderer Anspruch als im vorliegenden Fall zur Entscheidung stand.

4

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist auch nicht zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit Art. 22 Nr. 5 LugÜ geboten. Zu der Frage, ob diese Regelung auf eine Vollstreckungsgegenklage Anwendung findet, die sich darauf stützt, dass die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei, gilt weiterhin, was der Senat in seinem Beschluss vom 3. April 2014 (IX ZB 88/12, NJW 2014, 2798 Rn. 16 f) ausgeführt hat. Auch zur Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 5 LugÜ auf Vollstreckungsgegenklagen, mit denen eine vollstreckungshindernde Vereinbarung geltend gemacht wird, stellen sich keine klärungsbedürftigen Fragen.

5

Die Anwendung des Lugano-Übereinkommens mit der Folge fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte stellt die vom Kläger vertretene Insolvenzmasse auch nicht rechtlos. Es bleibt die - vom Kläger bereits genutzte - Möglichkeit, die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Rahmen des in der Schweiz geführten Anschlusskonkursverfahrens vor den Schweizer Gerichten geltend zu machen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

KayserGruppSchoppmeyer
GehrleinMöhring