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BGH·IX ZR 271/12·07.05.2013

Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen als Bargeschäft

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Celle zur Insolvenzanfechtung. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäftseinwands des § 142 InsO auf Darlehensrückzahlungen stellte sich nicht; Rückzahlungen gelten nicht als Bargeschäft. Kurzfristige Überbrückungsdarlehen sind nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss als unbegründet verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist.

2

Die Rückzahlung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO gewertet werden und ist daher nicht mit dem Einwand des Bargeschäfts zu entschuldigen.

3

Kurzfristige Überbrückungsdarlehen sind gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar und fallen in den Anfechtungsbereich der Insolvenzordnung.

4

Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann das Revisionsgericht den Wert des Verfahrens festsetzen und die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei treffen.

Relevante Normen
§ 135 Abs 1 Nr 2 InsO§ 142 InsO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 8. Oktober 2012, Az: 13 U 95/12, Beschluss

vorgehend LG Stade, 30. Mai 2012, Az: 5 O 367/11

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäftseinwands des § 142 InsO auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht. Die Rückzahlung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZInsO 2006, 712 Rn. 33). Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen anfechtbar (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

VillLohmannMöhring
RaebelPape