Prozesskostenhilfe: Beiordnung des BGH-Anwalts auch für EuGH-Vorlageverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Beiordnung einer bestimmten Kanzlei für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH; zuvor war dem bisherigen Beiordnungsanwalt Prozesskostenhilfe für die Revision einschließlich Vertretung im Vorlageverfahren bewilligt worden. Das Gericht lehnte den Antrag mangels Darlegung eines wichtigen Grundes für einen Anwaltswechsel ab, da die Möglichkeit der Vorlage vorhersehbar war und keine Zweifel an der Eignung des bisherigen Bevollmächtigten bestanden. Ein bloßer Wunsch nach Wechsel genügt nicht.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung einer bestimmten Kanzlei für das EuGH‑Vorlageverfahren mangels wichtiger Gründe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Prozesskostenhilfeanwalts umfasst auch die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren, wenn dies bereits bei der Bewilligung der PKH mitberücksichtigt wurde.
Ein Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts für ein Zwischenverfahren setzt die Darlegung eines wichtigen Grundes voraus.
Die bloße Vorhersehbarkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bei Beiordnung begründet keinen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts.
Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung durch den bisherigen Beiordnungsanwalt sind substantiiert darzulegen; das bloße Misstrauen der Partei genügt nicht.
Hat der beigeordnete Anwalt die entscheidungserheblichen Fragen bereits behandelt und besteht weiterhin Vertrauen der Partei, ist ein Anwaltswechsel nicht veranlasst.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Oktober 2013, Az: IX ZR 265/12, EuGH-Vorlage
vorgehend BGH, 9. April 2013, Az: IX ZR 265/12, Prozesskostenhilfebeschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 28. September 2012, Az: 5 U 17/12
vorgehend LG Ravensburg, 28. September 2011, Az: 6 O 395/09
nachgehend EuGH, 16. April 2015, Az: C-557/13, Urteil
nachgehend BGH, 15. Oktober 2015, Az: IX ZR 265/12, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei S. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfergesellschaft, , für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird abgelehnt.
Gründe
Mit Senatsbeschluss vom 9. April 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. N. beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. N. für dieses Zwischenverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass es zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommen könnte, war von vorneherein bereits bei Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. absehbar. Eine solche Vorlage war schon von den Vorinstanzen erörtert worden. Beide Gerichte hatten hiervon nur deshalb abgesehen, weil sie nicht vorlagepflichtig sind. Die Revisionsbegründung befasst sich hiermit ausführlich, wenn auch nur hilfsweise. Rechtsanwalt Dr. N. hat sich in der Revisionserwiderung ebenfalls bereits mit der Problematik befasst. Zweifel daran, dass Rechtsanwalt Dr. N. die Klägerin im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ordnungsgemäß vertreten würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dieser Anwalt genießt nach dem Antrag auch weiterhin das Vertrauen der Klägerin. Ein Anwaltswechsel für das Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist deshalb nicht veranlasst.
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