Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Abführung der Beiträge freiwillig Versicherter in der Kranken- und Pflegeversicherung; Zurechnung von Kenntnissen des ersuchten Hauptzollamts über den Benachteiligungsvorsatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Anfechtungsverfahren über Sozialversicherungsbeiträge. Strittig war, ob Abführungen freiwillig Versicherter an Einzugsstellen nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar sind und ob Kenntnisse eines Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts der Einzugsstelle zuzurechnen sind. Der BGH verwies die Beschwerde zurück: Einzugsstellen sind keine Insolvenzgläubiger für freiwillige Beiträge, entsprechende Zahlungen sind nicht anfechtbar, und Kenntnisse des ersuchten Hauptzollamts sind nicht zuzurechnen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beschwerde als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Einzugsstellen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind hinsichtlich der Abführung von Beiträgen freiwillig Versicherter keine Insolvenzgläubiger; entsprechende Zahlungen sind deshalb nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar.
Bei der Prüfung des Benachteiligungsvorsatzes nach § 133 Abs. 1 InsO sind Kenntnisse eines Vollziehungsbeamten des ersuchten Hauptzollamts der Einzugsstelle nicht nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
Eine Anfechtung nach § 132 InsO setzt die Feststellung der für diese Norm erforderlichen subjektiven Voraussetzungen voraus; ohne Feststellung dieser Tatsachen ist über eine Anfechtung nicht zu entscheiden.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Januar 2010, Az: 1 U 72/09, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 24. März 2009, Az: 303 O 382/08
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.548,33 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Bezüglich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstreckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Vollstreckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG. Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertreten hat (OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgegeben.
Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.
Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
| Kayser | Gehrlein | Möhring | |||
| Raebel | Grupp |