(Aufhebung eines die Vergütung des Insolvenzverwalters betreffenden nicht rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses: Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter; Aufrechnung gegen den Schadenersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision; der Kläger erhob ebenfalls Beschwerde. Streitfrage war, ob eine Aufrechnung gegen den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse (wegen aufgehobener Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters) mit § 717 Abs. 2 ZPO vereinbar ist. Der BGH verwarf die Beschwerde des Beklagten und ließ die Revision des Klägers insoweit zu. Er stellte klar, dass eine Aufrechnung unzulässig ist, wenn sie die sofortige Rückgewähr der zu Unrecht entnommenen Vergütung verhindert.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; Revision des Klägers teilweise zugelassen (Betreff: abgewiesene weitergehende Zinsforderung).
Abstrakte Rechtssätze
§ 717 Abs. 2 ZPO gewährt demjenigen, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels geleistet hat, Anspruch auf sofortigen Ersatz seiner aufgewendeten Beträge nach Aufhebung des Titels.
Eine Aufrechnung gegen den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nur zulässig, wenn sie mit dem Zweck der Vorschrift, nämlich der Sicherung des sofortigen Ersatzes, vereinbar ist.
Die auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützten Grundsätze gelten entsprechend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter, der vor Rechtskraft einen Festsetzungsbeschluss aus der Masse erfüllt hat.
Eine Aufrechnung, die dazu führt, dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht entnommene Vergütung nicht sogleich zurückerhält, ist unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 19. Januar 2012, Az: 24 U 32/11, Teilurteil
vorgehend LG Bochum, 18. Februar 2011, Az: 4 O 421/10, Urteil
nachgehend BGH, 20. März 2014, Az: IX ZR 25/12, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird die Revision insoweit zugelassen, als die Klage wegen seiner weitergehenden Zinsforderung abgewiesen worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 148.520,55 € festgesetzt, davon entfallen 88.646,15 € auf die Beschwerde des Beklagten und 59.874,40 € auf die Revision des Klägers.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Anlass, die Revision des Beklagten zuzulassen, besteht nicht. Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll § 717 Abs. 2 ZPO gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 105). Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter, der seine vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung vor Rechtskraft des später aufgehobenen Festsetzungsbeschlusses aus der Insolvenzmasse entnommen hat. Auch in diesem Fall ist eine Aufrechnung, die dazu führt, dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht entnommene Vergütung nicht sogleich zurückerhält, unzulässig. Hiervon ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Blick auf die als erstattungsfähige Massekosten und hilfsweise zurückzugewährende verauslagte Masseschulden vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Beträge ausgegangen. Die nach Vortrag des Beklagten von ihm für die Masse verauslagten Beträge sind nur noch für die vom Berufungsgericht noch nicht entschiedene Hilfswiderklage von Bedeutung. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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