Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Kostenerstattungsanspruch bei einem nach Insolvenzverfahrenseröffnung erfolgten Parteiwechsel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren um einen Kostenfestsetzungsanspruch. Streitpunkt war, ob die Forderung der Beklagten als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu qualifizieren ist. Der BGH wies die Beschwerde ab und entschied, dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung eine Neuforderung ist und nicht der Insolvenztabelle bzw. dem Insolvenzplan unterfällt; daher ist die Vollstreckung zulässig.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen; Forderung ist keine Insolvenzforderung, Vollstreckung zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO liegt nur vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen ist; künftig entstehende Ansprüche sind keine Insolvenzforderungen.
Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner haben.
Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretender Parteiwechsel, durch den ein neuer Schuldner für einen Anspruch wird, begründet für diesen neuen Anspruch eine Neuforderung, die nicht unter den im Insolvenzverfahren getroffenen Insolvenzplan fällt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO bedarf zur Zulassung der Revision der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; bloße Rügen von Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind ohne durchgreifende Substantiierung unbeachtlich.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 3. Dezember 2015, Az: 4 U 42/14, Urteil
vorgehend LG Saarbrücken, 24. Februar 2014, Az: 14 O 213/13
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.080,61 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2010 ist im Umfang des Tenors der Beschwerdeentscheidung zulässig. Bei dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, sondern um eine Neuforderung. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, ZInsO 2011, 2184 Rn. 7).
Im Streitfall gab es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin keinen aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, welchen die Beklagte zur Insolvenztabelle hätte anmelden können. Der Anspruch der Beklagten richtete sich ausschließlich gegen den ursprünglichen Kläger L. . Damit konnte die Forderung der Beklagten auch nicht unter die Regelungen des im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin verabschiedeten Insolvenzplans, der eine Befriedigung der Insolvenzforderungen mit einer Quote von 0,5 v.H. vorsah, fallen. Der Parteiwechsel auf Klägerseite, durch den die Klägerin Schuldnerin der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten wurde, ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erfolgt. Die Verbindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2010 ist deshalb in vollem Umfang zu erfüllen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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