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BGH·IX ZR 248/09·22.09.2010

Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Rechtsbehelfseinlegung gegen Umsatzsteuerbescheid

ZivilrechtSchadensersatzrechtBeraterhaftung (Steuerberater)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Schadensersatz gegen den Steuerberater wegen Nichterhebung von Rechtsbehelfen gegen Umsatzsteuerbescheide geltend. Strittig war, wann die Verjährung beginnt. Der BGH bestätigt, dass bei Unterlassen eines Rechtsbehelfs der Schaden erst mit der Bestandskraft des Bescheids entsteht; Umsatzsteueranmeldungen unter Vorbehalt der Nachprüfung begründen keinen früheren Schadenseintritt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ansprüche nicht verjährt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen steuerlicher Fehlberatung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.

2

Erfolgt die Pflichtwidrigkeit in der Versäumung des gebotenen Rechtsbehelfs, entsteht der Schaden erst mit der Bestandskraft des Steuerbescheids; eng begrenzte Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 AO reichen hierfür nicht aus.

3

Die Anmeldung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 UStG) ist einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO) gleichzustellen; daher begründet sie nicht bereits den Eintritt des Schadens durch Versäumnis eines Rechtsbehelfs.

4

Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind nach § 314 ZPO verbindlich, solange keine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO geltend gemacht wurde.

Relevante Normen
§ 164 Abs 2 S 1 AO§ 168 S 1 AO§ 68 StBerG vom 04.11.1975§ 18 Abs 3 S 1 UStG§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO§ 173 AO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Oktober 2009, Az: 3 U 103/08, Urteil

vorgehend LG Wiesbaden, 19. März 2008, Az: 1 O 192/07

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Diese trägt auch die Kosten der Nebeninterveniention.

Der Streitwert wird auf 256.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ein Eingreifen ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) angezeigt.

2

1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Würdigung gelangt, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Streithelfer nicht verjährt sind.

3

a) Regelmäßig beginnt die Verjährung für einen Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Das kann aber nicht gelten, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters erst nach Erlass des Steuerbescheids einsetzt. Besteht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Schaden in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst für den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067).

4

b) Die Anmeldung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) steht gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheids gleich (BGH, Urt. v. 5. März 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863, 864 Rn. 11). Da dem Streithelfer im Blick auf die Umsatzsteuervoranmeldungen aber keine Pflichtwidrigkeit angelastet wird, hat sich ein Schaden nicht bereits mit dieser Anmeldung, verwirklicht. Vielmehr wird dem Streithelfer vorgeworfen, gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2002 und vom 5. April 2004 keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben. Im Fall der Versäumung eines Rechtsbehelfs wird ein Schaden erst mit der Bestandskraft des Steuerbescheids begründet (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996, aaO). Im Streitfall war wegen des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 Satz 1, § 168 Satz 1 AO) jederzeit eine Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten der Klägerin möglich. Mithin trat Bestandskraft erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Bescheid vom 5. April 2004 ein. Bei dieser Sachlage wurde die Klage im Oktober 2006 vor Ablauf der hier noch maßgeblichen dreijährigen Verjährung des § 68 StBerG a.F. erhoben.

5

2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, wonach der Bescheid vom 3. Dezember 2002 nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe.

6

Das Berufungsgericht hat im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Bescheid vom 3. Dezember 2002 die Nachprüfung vorbehalten habe. Diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) bindend (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11).

GanterVillGrupp
GehrleinFischer