Widerrufliches Bezugsrecht einer Lebensversicherung in der Insolvenz: Anfechtbarkeit des Anspruchserwerbs durch die Witwe des Schuldners
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war, ob die Witwe des insolventen Versicherungsnehmers den Anspruch auf die Lebensversicherungsleistung der Insolvenzmasse zugeordnet oder von der Insolvenz betroffen ist. Der BGH stellt fest, dass der Begünstigte mit Eintritt des Versicherungsfalls originär Anspruch auf die Leistung erwirbt und dieser Anspruch nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ein vorheriges widerrufliches Bezugsrecht ist rechtlich wertlos und entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalls. Die Versichererin war nicht verpflichtet, die Leistung zu hinterlegen; die Anfechtbarkeit des Erwerbs berührt nicht die Stellung des Berechtigten bis zu einem rechtskräftigen Urteil.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschwerde verworfen)
Abstrakte Rechtssätze
Der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung mit Eintritt des Versicherungsfalls originär; der Anspruch gehört nicht zum Vermögen des Versicherungsnehmers und damit nicht zur Insolvenzmasse.
Ein widerrufliches Bezugsrecht (§ 159 VVG) begründet lediglich eine bloße Hoffnung auf einen künftigen Anspruch und ist rechtlich unbeachtlich; mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt es und wird durch den neu entstandenen Leistungsanspruch des Bezugsberechtigten ersetzt.
Der Erwerb des Anspruchs durch den Bezugsberechtigten kann nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar sein, führt aber nicht automatisch zu einem Rechtsübergang von der Insolvenzmasse auf den Erwerber und begründet nicht schon vor einem rechtskräftigen Urteil eine Aberkennung des Anspruchs.
Die Versicherung ist nicht verpflichtet, die Versicherungsleistung nach § 372 BGB zu hinterlegen; § 372 BGB gibt derjenigen Partei lediglich das Recht zur Hinterlegung, eine generelle Pflicht der Versichererin zur Hinterlegung besteht nicht, sodass Zahlung an den Berechtigten zulässig ist, bis ein rechtskräftiger Titel etwas anderes ergibt.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 17. Juni 2009, Az: 7 U 95/07, Urteil
vorgehend LG Wiesbaden, 30. März 2007, Az: 9 O 284/06
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 270.719,71 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht.
1. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt (RGZ 51, 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190; BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 47; 130, 377, 380 f; 156, 350, 353; BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, WM 1996, 1634, 1635). Der Anspruch der Witwe des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte war daher zu keinem Zeitpunkt im Vermögen des Schuldners oder in der Insolvenzmasse vorhanden. Deshalb hat die Erwerbssperre gemäß § 91 Abs. 1 InsO den Anspruchserwerb der Witwe nicht zu hindern vermocht.
2. Das widerrufliche "Bezugsrecht" gemäß § 159 VVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum (BGHZ 156, 350, 356; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, WM 1993, 1057, 1058; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853; v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, WM 2005, 937, 938; BAG VersR 1996, 85; VersR 2009, 134, 136; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl. § 166 VVG Rn. 4 und § 13 ALB Rn. 11; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann, VVG, § 159 VVG Rn. 46 f; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 35 Rn. 217; MünchKomm-BGB/Gottwald, 5. Aufl. § 330 Rn. 18; Bamberger/Roth/Janoschek, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. § 330 Rn. 8). Schon deshalb ist die Frage unerheblich, ob die Witwe des Schuldners das "Bezugsrecht" insolvenzfest erwerben konnte. Entgegen der Annahme der Beschwerde erstarkt es auch nicht mit Eintritt des Versicherungsfalls zum unwiderruflichen Vollrecht. Mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vielmehr vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, aaO § 13 ALB 86 Rn. 4; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann, aaO § 159 VVG Rn. 48). Folglich hat im Streitfall kein Rechtsübergang von der Masse zur Witwe des Schuldners stattgefunden, dem § 91 Abs. 1 InsO entgegenstehen könnte.
3. Die Beklagte war nicht gemäß § 372 Satz 2 BGB verpflichtet, die Versicherungssumme zu hinterlegen, statt sie an die Witwe des Schuldners auszuzahlen. Auch dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die keiner Ergänzung bedarf. Die Anfechtbarkeit des Anspruchserwerbs nach § 134 InsO änderte nichts daran, dass die Witwe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils mit den Wirkungen des § 894 ZPO Inhaberin des Anspruchs war (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 235/04, NZI 2007, 42, 43, Rn. 10, 14 ff). Aus § 372 BGB folgt überdies keine Pflicht zur Hinterlegung, sondern nur ein Recht hierzu (vgl. nur BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68, NJW 1969, 1661, 1662; RGZ 61, 245, 250). Die Beschwerde legt nicht dar, warum sich gerade aus Lebensversicherungsverträgen jenseits der gesetzlichen Hinterlegungsregeln eine Verpflichtung der Versicherung zur Hinterlegung ergeben sollte, wenn der Erwerb des Anspruchs auf diese vertragliche Leistung anfechtbar sein könnte.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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