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BGH·IX ZR 244/14·25.03.2015

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts; das BGH lehnte den Antrag ab. Entscheidend war §116 Satz1 Nr.1 ZPO: PKH setzt voraus, dass Kosten aus der Insolvenzmasse nicht aufzubringen sind und eine Mitfinanzierung den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar wäre. Der Verwalter hat diese Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt oder auf Verlangen nachgewiesen. Bei prognostizierter Insolvenzquote von 51,44% war die Mitfinanzierung durch Gläubiger nicht als unzumutbar dargestellt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Kosten aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können und die Aufbringung den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist; diese Voraussetzungen hat der Antragssteller darzulegen.

2

Der Insolvenzverwalter hat die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden Umstände darzulegen und auf Verlangen des Gerichts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen, insbesondere Gründe, weshalb eine Mitfinanzierung durch Gläubiger unzumutbar sein soll.

3

§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet keine automatische oder kraft Amts zu gewährende Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; die allgemeine Pflicht der Parteien, ihre Prozesskosten selbst zu tragen, bleibt maßgeblich.

4

Ergibt die Sach- und Prognoselage (z. B. eine erhebliche Insolvenzquote und erkennbare Möglichkeit der Mittelaufbringung durch Gläubiger) keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Mitfinanzierung, bedarf es einer besonders nachvollziehbaren Darlegung der Unzumutbarkeit für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 116 S 1 Nr 1 ZPO§ 118 Abs 1 ZPO§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. Oktober 2014, Az: 1 U 32/14

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 4. März 2014, Az: 16 O 1414/12

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

2

1. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Aus dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Gesamtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, dass die allgemeine Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verlangen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Für die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).

3

2. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt. Ausweislich der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des Landgerichts vom 21. Juni 2012 ist bei einem erfolgreichen Einzug der Klageforderung eine Insolvenzquote in Höhe von 51,44 v.H. zu erwarten und die Möglichkeit einer Mittelaufbringung durch die Gläubiger nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage bedürfte es jedenfalls einer näheren Darlegung, warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zumutbar ist.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer