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BGH·IX ZR 24/12·27.09.2012

Insolvenzeröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit: Auswirkungen der Erneuerung einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Zahlungseinstellung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZahlungsunfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte u. a. Gehörsverstöße und die Bewertung offener Forderungen. Entscheidungsrelevant war, ob die Erneuerung einer Ratenzahlungsvereinbarung eine zuvor eingetretene Zahlungseinstellung beseitigt und ob eine einzelne unbezahlte Forderung genügt. Der BGH verwies die Beschwerde zurück: Zahlungseinstellung kann sich aus der Nichtzahlung einer nicht unerheblichen Forderung eines einzelnen Gläubigers ergeben; eine Erneuerung beseitigt die Einstellung nicht, wenn Zahlungen weiterhin verspätet erfolgen und der Restbetrag fällig bleibt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung einer Zahlungseinstellung genügt die Nichtbegleichung einer nicht unwesentlichen Forderung gegenüber einem einzelnen Gläubiger; dies kann die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkennbar machen.

2

Für eine erfolgreiche Anfechtung der Insolvenzmasse muss die Person, deren unbezahlte Forderung die Zahlungseinstellung manifestiert, zugleich Anfechtungsgegner sein.

3

Bei der Gesamtwürdigung dürfen zusätzlich gegen den Schuldner begründete weitere Forderungen verstärkend berücksichtigt werden.

4

Die bloße Erneuerung einer Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt eine schon eingetretene Zahlungseinstellung nicht, wenn der Schuldner auch nach der Erneuerung die Raten verspätet leistet und deshalb der gesamte Restforderungsbetrag fällig bleibt.

5

Liegt auch nach Erneuerung keine planmäßige Leistungserbringung vor, handelt es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Zahlungsstockung, sondern um nachhaltige Zahlungseinstellung.

Relevante Normen
§ 17 Abs 2 InsO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2012, Az: 8 U 77/11

vorgehend LG Bayreuth, 10. Mai 2011, Az: 34 O 87/11

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 22.361,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie sind jedoch nicht begründet.

3

2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.

4

Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39). Bei dieser Sachlage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbegleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlichkeit. Dabei durfte das Berufungsgericht verstärkend die weiter gegen den Schuldner begründeten Forderungen berücksichtigen. Im Übrigen wurde die sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, weil der Schuldner auch danach die Raten verspätet entrichtete und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig blieb (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund lag hier keine bloße Zahlungsstockung vor.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer