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BGH·IX ZR 240/12·18.04.2013

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen §133 InsO und §181 BGB verworfen

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision und leitete eine Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) sowie aus der Nichtanwendung des § 181 BGB her. Der BGH stellte fest, dass kein Zulassungsgrund vorliegt: § 133 InsO ist nicht einschlägig (Fristversäumnis, fehlende unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Verrechnung). Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil kein übergangenes tatrichliches Vorbringen substantiiert bezeichnet wurde; eine rein rechtliche Würdigung begründet keinen Gehörsverstoß.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlungsforderung kann nicht ohne Feststellung der subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO aus dieser Vorschrift hergeleitet werden.

2

§ 133 Abs. 2 InsO findet keine Anwendung, wenn die in Satz 2 geregelte Frist nicht gewahrt ist oder eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung fehlt, insbesondere bei Verrechnung mit einem Abfindungsanspruch.

3

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann anzunehmen, wenn die Beschwerde substantiiert ein übergangenes entscheidungserhebliches tatrichliches Vorbringen bezeichnet.

4

Eine bloße anderslautende rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß.

Relevante Normen
§ 133 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 2 InsO§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 4. September 2012, Az: I-27 U 175/11

vorgehend LG Bielefeld, 14. Oktober 2011, Az: 16 O 163/10

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her.

3

Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung der K. GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).

4

2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des § 181 BGB durch das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden.

5

3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

KayserFischerMöhring
GehrleinGrupp