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BGH·IX ZR 236/13·03.04.2014

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Tilgung der gegen einen Dritten gerichteten wertlosen Forderung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Erstattung von Zahlungen des Schuldners zur Tilgung einer gegen Dritte gerichteten Verbindlichkeit. Entscheidend ist, ob die Drittzahlung nach § 134 InsO als unentgeltliche Leistung anfechtbar ist. Der BGH bestätigt, dass eine Tilgung dann nicht anfechtbar ist, wenn für die getilgte Forderung werthaltige Sicherungen Dritter bestanden, die der Gläubiger durch die Zahlung verlor. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Leistung ist unentgeltlich i.S.v. § 134 InsO, wenn dem Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zukommt; bei Drittbeteiligung kommt es maßgeblich darauf an, ob der Empfänger selbst eine Gegenleistung zu erbringen hat.

2

Die Tilgung einer fremden Schuld ist anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; bei Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners ist regelmäßig von Wertlosigkeit auszugehen, Ausnahmen sind möglich.

3

Ist für die getilgte Forderung eine werthaltige Sicherung Dritter gegeben, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert, ist die Forderung als werthaltig zu werten und die Zahlung nicht als unentgeltliche Leistung anzusehen.

4

Eine Forderung kann auch dann werthaltig sein, wenn der Zahlungsempfänger durch Pfändung der Sicherheit oder durch Aufrechnung auf einen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners Zugang zu einer werthaltigen Befriedigungsmöglichkeit hat.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 134 Abs 1 InsO§ 134 InsO§ 32 KO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 10. September 2013, Az: 14 U 133/11

vorgehend LG Berlin, 6. Mai 2011, Az: 38 O 394/10

Leitsatz

Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung, scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 69.073,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der V. -C. e.V. (nachfolgend: Schuldner), über dessen Vermögen am 1. Mai 2009 auf den Eigenantrag vom 23. März 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte den Spielbetrieb des insolventen V. (nachfolgend: Sportverein) fort. Dieser hatte bei der beklagten Bank ein Darlehen über 200.000 € aufgenommen, das durch die Verpfändung von Festgeldguthaben der Streitverkündeten gesichert war. Der Schuldner entrichtete auf die Verbindlichkeit des insolventen Sportvereins im Zeitraum von September 2006 bis März 2008 insgesamt 69.073,85 € an die Beklagte. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 134 InsO auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

2

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

3

1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 ff) zur Anfechtbarkeit einer Drittzahlung als unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlass, davon abzurücken.

4

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 14 mwN).

5

2. Die Tilgung einer fremden Schuld ist danach als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6 mwN). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Forderungsschuldner zahlungsunfähig war. Es können aber ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen. So verhält es sich im Streitfall, weil für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit eine werthaltige Sicherung bestand.

6

Die getilgte Forderung erweist sich als werthaltig, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen. In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 18. April 2013, aaO Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - VIII ZR 232/62, BGHZ 41, 298, 303; OLG Stuttgart, NZI 2002, 112, 114; vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 31b; Wittig, NZI 2005, 606, 609 f).

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