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BGH·IX ZR 23/24·05.02.2026

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Schadensbemessung bei Werkvertrag

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentral ist die Frage der Schadensbemessung bei einem mangelhaften Werkstück (Vermögensbilanz vs. konkreter Mindererlös). Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzungen nicht durchgreifend sind. Die Entscheidungsgründe bestätigen die anerkannten Grundsätze zur Bemessung des Schadens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts nicht erfordert und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist.

2

Zur Zulassung der Revision sind substantiierte Rügen zulassungsrelevanter Fehler erforderlich; bloße Angriffe auf nicht tragende Erwägungen genügen nicht.

3

Bei Werkvertragsmängeln kann der Besteller den Schaden durch eine Vermögensbilanz ermitteln, indem er die Differenz zwischen dem hypothetischen mangelfreien Wert der Sache und dem tatsächlichen Wert mit Mangel berechnet.

4

Veräußert der Besteller die mangelbehaftete Sache ohne Mängelbeseitigung, kann der Schaden nach dem konkreten Mindererlös bemessen werden; ein darüber hinausgehender Minderwert ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert übersteigt.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 18. Januar 2024, Az: 2 U 140/21

vorgehend LG Saarbrücken, 28. April 2021, Az: 9 O 156/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 600.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Die Beschwerde deckt keine zulassungsrelevanten Fehler im Zusammenhang mit der die Klageabweisung selbständig tragenden Verneinung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für den Abschluss des Vergleichs auf. Daher kommt es auf die Angriffe der Beschwerde gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden nicht an. Insoweit ist anerkannt, dass der Besteller eines Werks die Möglichkeit hat, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Dem Besteller bleibt bei Veräußerung der Sache überdies die Möglichkeit, den Schaden nach einem den konkreten Mindererlös übersteigenden Minderwert zu bemessen, wenn er nachweist, dass der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache übersteigt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 27 ff).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

SchoppmeyerSelbmannKunnes
SchultzHarms