Zulassung der Revision im Zivilprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung eines Finanzgerichts
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des OLG Dresden zugelassen. Zulassungsgrund ist die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, weil das Berufungsgericht von tragenden Obersätzen eines Finanzgerichts abgewichen ist. Das Finanzgericht sei als divergenzfähig einzustufen, BFH‑Entscheidungen klären die Divergenz nicht. Es wird auf mögliche haftungsrechtliche Folgen hingewiesen.
Ausgang: Zulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Dresden zur Sicherung der Rechtseinheit aufgrund Abweichung von Finanzgerichts‑Obersätzen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von den tragenden Obersätzen eines als divergenzfähig anzusehenden Gerichts abweicht.
Ein Finanzgericht kann als divergenzfähig gelten, wenn innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt.
Vorliegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beseitigen eine behauptete Divergenz nur, wenn sie die streitige Rechtsfrage klar zugunsten der Auffassung des Berufungsgerichts entschieden und damit die Divergenz beendet haben.
Bei Vorliegen einer divergierenden Rechtsprechung können mögliche haftungsrechtliche Folgen der Entscheidung die Zulassung der Revision zusätzlich rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 13. Januar 2010, Az: 13 U 1493/09, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 27. August 2009, Az: 3 O 3419/06
nachgehend BGH, 13. März 2014, Az: IX ZR 23/10, Urteil
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 € festgesetzt.
Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 € an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten.
Gründe
Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, ZIP 2010, 1807 Rn. 29 aE; ZIP 2012, 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf BGHZ 79, 223, 226 und das Senatsurteil vom 28. September 1995 (IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2077 f) hingewiesen.
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