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BGH·IX ZR 221/12·20.06.2013

Insolvenzverfahren: Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers

ZivilrechtInsolvenzrechtUmwandlungsrecht (Spaltungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe für die Revision gegen die Abweisung seiner Klage zur Geltendmachung der Mithaftung eines an einer Spaltung beteiligten Rechtsträgers. Zentrale Frage war, ob § 93 InsO auf Haftungstatbestände des § 133 UmwG unmittelbar oder entsprechend anwendbar ist. Der BGH verneint dies und sah keine Erfolgsaussicht der Revision. Deshalb wurde der PKH-Antrag abgelehnt, weil § 93 InsO nur auf die unbeschränkte persönliche Haftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft anwendbar sei.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revision wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung eines an einer Spaltung beteiligten Rechtsträgers nach § 133 UmwG geltend zu machen.

2

Die Vorschrift des § 93 InsO lässt sich weder unmittelbar noch entsprechend auf die Haftung nach § 133 UmwG anwenden; § 93 InsO setzt die allgemeine unbeschränkte persönliche Haftung von Gesellschaftern ohne eigene Rechtspersönlichkeit voraus.

3

Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft an eine Auf- oder Abspaltung bzw. Ausgliederung an und gilt von vornherein nur für die Gläubigergruppe des übertragenden Rechtsträgers.

4

Im Prozesskostenhilfeverfahren ist ein Rechtsmittelantrag mangels Aussicht auf Erfolg nach § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen; schwierige ungeklärte Rechtsfragen sollen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden, wenn sie nicht ohne weiteres beantwortbar sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 InsO§ 133 UmwG§ 114 Satz 1 ZPO§ 123 UmwG§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. August 2012, Az: 7 U 172/11

vorgehend LG Potsdam, 12. August 2011, Az: 4 O 223/09

Leitsatz

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 UmwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers.

2

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden.

Kayser RiBGH Raebel ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben. Lohmann Kayser Grupp Möhring