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BGH·IX ZR 217/17·17.01.2019

Anhörungsrüge im Zivilprozess: Beanstandung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung des Gerichts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen ein Senatsurteil und rügte die angebliche Übergehung ihres Vortrags. Zentral war, ob eine Gehörsverletzung durch Übergehen entscheidungserheblicher Hinweise vorliegt. Der BGH stellte fest, das Vorbringen sei berücksichtigt und die Rüge deshalb unbegründet. Die Rüge wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsurteil als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt voraus, dass der Rügeverfasser substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Die bloße Beanstandung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung durch das Gericht begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und rechtfertigt keine Anhörungsrüge.

3

Ist das als übergangen gerügte Vorbringen ausdrücklich berücksichtigt und zugrunde gelegt worden, ist die Anhörungsrüge unbegründet.

4

Wird eine Anhörungsrüge zurückgewiesen, kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Oktober 2018, Az: IX ZR 217/17, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 4. August 2017, Az: 24 U 80/16, Urteil

vorgehend LG Darmstadt, 13. Juli 2016, Az: 24 U 80/16

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.

KayserLohmannRöhl
GehrleinSchoppmeyer