Rechtsanwaltshaftung: Berücksichtigung neuer Beweismittel im Regressprozess gegen den Anwalt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Revision in einem Regressprozess gegen den früheren Prozessbevollmächtigten. Streitpunkt war, ob der Regressrichter Beweismittel verwerten darf, die im Vorprozess nicht vorlagen. Der BGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte, dass im Haftungsprozess auch nachträglich vorgelegte Beweismittel berücksichtigt werden können; maßgeblich sei, wie die Entscheidung richtig hätte ausfallen müssen (materielle Gerechtigkeit).
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt kann der Regressrichter Beweismittel berücksichtigen, die im Vorprozess nicht zur Verfügung standen, sofern sie im Haftungsprozess vorgelegt werden.
Bei der Prüfung der Haftung kommt es darauf an, wie die Entscheidung im Vorprozess richtigerweise hätte ergehen müssen; materielle Gerechtigkeit geht der tatsächlichen Kausalität vor.
Die Würdigung nachträglicher Beweismittel durch das Berufungsgericht ist nur dann zu beanstanden, wenn sie den anerkannten Grundsätzen der Beweiswürdigung widerspricht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist statthaft, eine Zulassung der Revision setzt jedoch grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung voraus.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 8. Oktober 2008, Az: 3 U 15/08, Urteil
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 12. Dezember 2007, Az: 14 O 504/05
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.119,37 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Sachverhalt ausgegangen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des damaligen Prozessbevollmächtigten und nunmehrigen Regressbeklagten unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111 f; 163, 223, 227). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Regressrichter auch auf Beweismittel zurückgreifen kann, die nicht im Vorprozess zur Verfügung standen, wohl aber im Haftungsprozess. Maßgeblich ist insoweit, dass es nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung tatsächlich gelautet hätte, sondern vielmehr, wie sie richtigerweise hätte ergehen müssen; der materiellen Gerechtigkeit gebührt mithin Vorrang vor der tatsächlichen Kausalität (BGHZ 163, 223, 227 f; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1075; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. Rn. 901). Die von der Beschwerde angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die hierbei berücksichtigten Beweismittel stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen und erweisen sich mithin als beanstandungsfrei.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
| Ganter | Vill | Grupp | |||
| Gehrlein | Fischer |