Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert einer Insolvenztabellenfeststellungsklage
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzte den Streitwert des Revisionsverfahrens in einer Feststellungsklage nach § 180 InsO auf 500 € fest. Er stellte klar, dass sich der Streitwert nach § 182 InsO nach der bei der Masseverteilung zu erwartenden Quote bestimmt. Da nach den nicht bestrittenen Angaben keine Quote zu erwarten war, ist der Streitwert auf die niedrigste Gebührenstufe festzulegen. Die Aussicht auf Befriedigung nach Insolvenzerledigung ist gegen Insolvenzverwalter oder widersprechende Gläubiger unerheblich.
Ausgang: Streitwert des Revisionsverfahrens wegen fehlender Quotenerwartung auf 500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer nach § 180 InsO erhobenen Feststellungsklage bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands nach § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Ergibt sich voraussichtlich keine Quote, ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen.
Die Aussicht auf Befriedigung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ist bei Feststellungsklagen gegen den Insolvenzverwalter oder gegen widersprechende Gläubiger nach § 182 InsO unbeachtlich.
§ 182 InsO findet auf Klagen gegen den widersprechenden Schuldner keine Anwendung; in diesen Fällen gelten andere Bewertungsmaßstäbe.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Februar 2023, Az: IX ZR 21/22, Urteil
vorgehend OLG Karlsruhe, 17. Januar 2022, Az: 3 U 37/21
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 29. Juni 2021, Az: 2 O 237/15
nachgehend BGH, 16. Februar 2023, Az: IX ZR 21/22, Urteil
Tenor
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 500 €.
Gründe
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, NJOZ 2014, 936 Rn. 9; vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3 mwN).
Die Befriedigungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläubiger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 InsO unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, auf die § 182 InsO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 182 Rn. 4).
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