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BGH·IX ZR 212/17·19.07.2018

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters: Aufrechnung des Vermieters mit Mietforderungen bei vereinbartem Baukostenzuschuss als Mietvorauszahlung

ZivilrechtInsolvenzrechtMietrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Streit war, ob der Vermieter in der Insolvenz des Mieters mit Mietforderungen gegen einen vom Mieter geleisteten Baukostenzuschuss aufrechnen kann. Das Gericht stellte fest, die Parteien hätten die Instandsetzungsarbeiten als Mietvorauszahlung vereinbart, sodass kein gesonderter Anspruch der Mieterin bestand, gegen den hätte aufgerechnet werden können. Ein Fall des § 96 Abs.1 Nr.3 InsO lag damit nicht vor.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Aufrechnung des Vermieters wegen fehlenden Gegenseitigkeitsanspruchs abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird vertraglich vereinbart, dass vom Mieter erbrachte Instandsetzungsleistungen als Baukostenzuschuss bzw. als Mietvorauszahlung ‚abgewöhnt‘ werden, begründen diese Leistungen keinen selbständigen Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, der eine Aufrechnung des Vermieters rechtfertigen würde.

2

Für die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf eine Aufrechnung ist erforderlich, dass ein fälliger und durchsetzbarer Gegenseitigkeitsanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger besteht; fehlt ein solcher Anspruch, liegt kein Fall des § 96 Abs.1 Nr.3 InsO vor.

3

Die Vereinbarung, Leistungen durch den Mieter durch Verrechnung mit künftigen Mietansprüchen als Mietvorauszahlung zu berücksichtigen, wirkt wie Erfüllung und beseitigt die Notwendigkeit einer späteren gesonderten Aufrechnung oder Verrechnung zwischen den Parteien.

4

Die Frage, ob erbrachte Leistungen als anfechtbare Erfüllungshandlungen nach insolvenzrechtlichen Vorschriften angreifbar sind, ist gesondert zu prüfen und setzt eine entsprechende substantiiert vorgetragene Geltendmachung voraus.

Relevante Normen
§ 96 Abs 1 Nr 3 InsO§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 28. Juli 2017, Az: 14 U 50/16

vorgehend LG Berlin, 26. Mai 2016, Az: 20 O 292/15

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juli 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.785.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Es kann dahin stehen, ob die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung unter I. geltend gemachten Fragen rechtsgrundsätzlich oder rechtsfortbildend sind. Denn sie sind nicht entscheidungserheblich. Ein Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nämlich nicht vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Nichtzulassungsbeschwerde konnte die Beklagte nicht gegen eine Forderung der Schuldnerin gegen sie mit ihren Mietforderungen aufrechnen. Der Schuldnerin stand gegen die Beklagte kein Anspruch zu, gegen den hätte aufgerechnet werden können. Die Schuldnerin und die Beklagten haben in dem Mietvertrag vereinbart, dass die Schuldnerin als Mieterin die Mietsache instand setzen sollte und sie die ihr dadurch entstehenden und der Beklagten nachgewiesenen Kosten in einem Umfang von 1,5 Millionen € zuzüglich Umsatzsteuer "abwohnen" sollte, mithin haben die Vertragsparteien den von der Schuldnerin durch die Instandsetzungsarbeiten zu erbringenden Baukostenzuschuss insoweit als Mietvorauszahlung gewollt. Eine spätere Aufrechnung oder Verrechnung war deswegen nicht erforderlich (vgl. Dötsch, NZM 2012, 296, 298; grundlegend: BGH, Urteil vom 6. Juni 1952 - V ZR 79/51, BGHZ 6, 202, 204; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juni 1953 - VI ZR 223/52, MDR 1953, 473; vom 10. Februar 1954 - VI ZR 236/52, NJW 1954, 673 unter II.; vom 11. März 1970 - VIII ZR 96/68, NJW 1970, 1124, 1125). Ob der Kläger die Instandsetzungsarbeiten als Erfüllungshandlungen hätte anfechten können, kann dahin stehen, dies hat er nicht geltend gemacht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

KayserGruppMeyberg
LohmannMöhring