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BGH·IX ZR 2/12·27.03.2014

Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

VerfahrensrechtInternationales ZivilprozessrechtInsolvenzrecht (Anfechtung)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückgewähr gegen eine in der Schweiz wohnhafte Anfechtungsgegnerin; die Vorinstanzen hielten deutsche Gerichte für international unzuständig. Der BGH ließ den EuGH vorab entscheiden und folgt dessen Auslegung, wonach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auch für in Drittstaaten wohnhafte Anfechtungsgegner gilt. Deutsche Gerichte sind daher örtlich zuständig; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung der Vorinstanzen und Zurückverweisung an das Landgericht; deutsche Gerichte sind auch gegenüber in Drittstaaten wohnhaften Anfechtungsgegnern zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Anfechtungsgegner zuständig, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats haben.

2

Insolvenzanfechtungsklagen gehören zu den eng mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Annexverfahren und fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.

3

Bei einer solchen Zuständigkeit richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. § 19a ZPO, § 3 InsO) und die sachliche Zuständigkeit nach den §§ 23, 71 GVG.

4

Die Auslegung der EuInsVO durch den Gerichtshof der Europäischen Union bindet die nationalen Gerichte und ist bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zu beachten.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000§ 3 InsO§ Art 102 § 1 EGInsO§ 19a ZPO§ Art. 267 AEUV§ Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO

Vorinstanzen

vorgehend EuGH, 16. Januar 2014, Az: C-328/12, Urteil

vorgehend BGH, 11. Oktober 2012, Az: IX ZR 2/12, Beschluss

vorgehend BGH, 21. Juni 2012, Az: IX ZR 2/12, EuGH-Vorlage

vorgehend OLG Hamm, 3. Mai 2011, Az: I-27 U 145/10, Urteil

vorgehend LG Münster, 28. Oktober 2010, Az: 2 O 736/09, Urteil

Leitsatz

Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2011 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 4. Mai 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der in Deutschland wohnhaften A. Z. (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte, die Stiefmutter der Schuldnerin, ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in der Schweiz. Der Kläger nimmt sie im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr eines Betrages von 8.015,08 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anfechtungsanspruch weiter. Der Senat hat gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig ist, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449).

Entscheidungsgründe

2

Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).

3

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht hat die Klage wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für unzulässig gehalten. Art. 3 EuInsVO sei nicht einschlägig, weil der Wohnsitz der Beklagten nicht in einem Mitgliedstaat liege; es fehle ein hinreichender Bezug zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

II.

5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

6

1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

7

2. Die Beklagte wohnt nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat, nämlich in der Schweiz. Gleichwohl sind die deutschen Gerichte für die Insolvenzanfechtungsklage gegen sie zuständig. Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat. An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat gebunden.

8

3. Örtlich zuständig ist entsprechend § 19a ZPO, § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 21 ff). Die Überlegungen, welche der Senat hinsichtlich der gegen einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Anfechtungsgegner erhobenen Anfechtungsklage angestellt hat, gelten im Fall eines in einem Drittstaat ansässigen Anfechtungsgegners in gleicher Weise. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23, 71 GVG.

III.

9

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Dieses wird sich nunmehr mit dem geltend gemachten Anfechtungsanspruch zu befassen haben.

KayserPapeMöhring
LohmannGrupp