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BGH·IX ZR 207/13·09.07.2015

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Schuldnerzahlung auf ein debitorisch geführtes Gläubigerkonto

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision in einem Insolvenzanfechtungsverfahren zurück. Streitpunkt war, ob Zahlungen des Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto des Gläubigers als mittelbare unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar sind. Der Senat entschied, dass dies nur gilt, wenn der Wille des Schuldners erkennbar auf die Zuwendung an die Bank gerichtet ist; die bloße Kenntnis der Kontoüberziehung genügt nicht. Verfahrensgrundrechte wurden geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zahlung auf debitorisches Konto nur anfechtbar bei erkennbarem Zuwendungswillen an die Bank.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Konto des Gläubigers ist nur dann als mittelbare unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden.

2

Die bloße Kenntnis des Schuldners von einer Kontoüberziehung reicht nicht aus, um den für eine mittelbare Zuwendung erforderlichen Zuwendungswillen an die Bank anzunehmen.

3

Maßgeblich für die Annahme einer mittelbaren Zuwendung ist, ob aus dem objektiven Verhalten des Schuldners auf eine subjektiv auf die Begleichung der Forderung des Dritten gerichtete Absicht geschlossen werden kann.

4

Die Nichtzulassung der Revision ist zu verweigern, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 134 Abs 1 InsO§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 16. August 2013, Az: 8 U 1537/12

vorgehend LG Mainz, 27. November 2012, Az: 6 O 26/12

Leitsatz

Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 700.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar ist, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599 unter VI.1, insoweit in BGHZ 138, 291, nicht abgedruckt; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff). Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

3

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

KayserVillMöhring
GehrleinGrupp