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BGH·IX ZR 204/11·26.09.2013

Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren bei Beschränkung des Rechtsmittels erst in der Rechtsmittelbegründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschränkte ihre Revision erstmals in der Revisionsbegründung; der Anwalt beantragte daher die Festsetzung des Gegenstandswerts bis zur Begründung auf den Betrag der Beschwer. Der BGH lehnte den Antrag ab. Er stellte klar, dass der gerichtlich festzusetzende Streitwert im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen der Rechtsmittelführer (§ 47 Abs.1 GKG) zu bestimmen ist. Eine gerichtliche Festsetzung kommt nur für noch verfochtene, gerichtlich veranlasste Tätigkeiten in Betracht; außergerichtliche Gebühren sind gesondert geltend zu machen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts bis zur Revisionsbegründung vom BGH abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der gerichtlich festzusetzende Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wird.

2

Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs.1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich; dieser Wert richtet sich im Rechtsmittelverfahren nach § 47 Abs.1 Satz1 GKG und nicht nach der (materiellen) Beschwer.

3

Eine gerichtliche Festsetzung des Streitwerts nach §§ 32, 33 RVG setzt voraus, dass Gebühren für gerichtliche Tätigkeit anfallen; für Teile des Anspruchs, die nicht mehr verfolgt werden, kommt eine Festsetzung nicht in Betracht.

4

Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten ist ausgeschlossen; der Anwalt kann hierfür gesonderte Gebührenansprüche gegenüber dem Mandanten geltend machen.

Relevante Normen
§ 47 Abs 1 S 1 GKG§ 32 Abs 1 RVG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 32 Abs. 1 RVG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 32 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 29. November 2011, Az: 12 U 85/10, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 10. Mai 2010, Az: 21 O 148/09

Leitsatz

Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.

Tenor

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Vorlage der Revisionsbegründung auf 1.316.953,10 € festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der Beschwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht begründet.

2

Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich. Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von beiden Parteien wechselseitig mit ihren Revisionen verfolgten Anträge festgesetzt.

3

Soweit es wegen des gesamten oder eines Teils des Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt, scheidet eine Festsetzung des Streitwerts aus. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung des für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG ist nämlich, dass Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2013 - IX ZR 75/12, nv, Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es bezüglich des mit der Revision der Klägerin nicht weiter verfolgten Klagebegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtliche Gebühren kommt nicht in Betracht (BGH, aaO).

4

Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren gegen seinen Mandanten geltend zu machen.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer