Themis
Anmelden
BGH·IX ZR 199/19·01.10.2020

Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Beruhens einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung nach §302 Nr.1 InsO ausgenommen sind. Zentral ist die Frage der Bemessung des Streitwerts für eine solche Feststellungsklage. Der BGH setzt den Streitwert auf 60.000 € und verweist auf die Rechtsprechung, nach der der Wert nach einem Bruchteil des Nennwerts unter Berücksichtigung der Vollstreckungsaussichten zu schätzen ist. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein hoher Abschlag (etwa 75 %) angemessen.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts der Revision auf 60.000 €; Bemessung nach Bruchteil des Nennwerts unter Berücksichtigung der Vollstreckungsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert einer Feststellungsklage, mit der geltend gemacht wird, eine zur Tabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§184 InsO), bemisst sich nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung.

2

Bei zweifelhaften künftigen Vollstreckungsaussichten ist bei der Schätzung des Streitwerts ein erheblicher Abschlag (etwa 75 %) vorzunehmen.

3

Die gleiche Bemessungsgrundlage (Bruchteil des Nennwerts unter Berücksichtigung der Vollstreckungsaussichten) gilt sowohl für Klagen des Gläubigers als auch für Klagen des Schuldners, der die Erfassung der Forderung durch die Restschuldbefreiung geltend macht.

4

Bei der Streitwertfestsetzung ist der Verhältnismäßigkeitsgedanke des §182 InsO zu beachten; die Schätzung nach §3 ZPO hat das wirtschaftliche Interesse an künftiger Vollstreckung zu reflektieren.

Relevante Normen
§ 184 Abs 1 InsO§ 302 Nr 1 InsO§ 3 ZPO§ 302 Nr. 1 InsO§ 184 InsO§ 182 InsO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Juli 2019, Az: 19 U 90/18

vorgehend LG Karlsruhe, 15. Mai 2018, Az: 5 O 86/17

nachgehend BGH, 1. Oktober 2020, Az: IX ZR 199/19, Urteil

Tenor

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen keine privilegierten Forderungen darstellen und deswegen nicht von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind.

2

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 2, 4 ff; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 - II ZA 9/18, FamRZ 2019, 1349 Rn. 6).

3

3. Auch in dem umgekehrten Fall, dass der Schuldner die Feststellung begehrt, eine zur Tabelle festgestellte Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, bemisst sich der Streitwert der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; der Wert der künftigen Vollstreckungsmöglichkeit ist im Rahmen des § 3 ZPO zu schätzen. Denn auch hier ist die Forderung in Grund und Höhe unstreitig und es geht "nur" um die Frage, ob die Forderung nach erteilter Restschuldbefreiung vollstreckt werden kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht sowohl für die Klage des Gläubigers als auch des Schuldners (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, juris Rn. 6 f mwN).

4

So wie für den Gläubiger sich das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung, die zur Tabelle angemeldete Forderung sei nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, an den Aussichten künftiger Vollstreckung ausrichtet, richtet sich das Interesse des Schuldners an der Feststellung, die streitgegenständliche Forderung sei von der Restschuldbefreiung umfasst, darauf, dass in sein künftiges pfändbares Vermögen nicht vollstreckt werden kann (HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 184 Rn. 4). Sind die Vollstreckungsaussichten gering, muss ein entsprechend hoher Abschlag gemacht werden, um das Klagerisiko sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner nicht so groß werden zu lassen, dass schon aus Kostengründen von einer gerichtlichen Feststellung abgesehen wird. Dies ergibt sich aus dem § 182 InsO zugrundeliegenden Gedanken der Verhältnismäßigkeit der Streitwertfestsetzung (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 184 Rn. 197 ff).

5

4. Die künftigen Vollstreckungsaussichten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit 60.000 € angenommen. Dem sind die Parteien im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten; höhere Vollstreckungsaussichten wurden nicht behauptet.

GruppMöhringSelbmann
LohmannSchultz