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BGH·IX ZR 192/08·18.03.2010

Beratungspflicht des Steuerberaters: Eingeschränkte Warnpflicht bei anderweitiger fachkundiger Beratung in außerhalb des Auftrages liegenden Fragen

ZivilrechtSchuldrechtBeraterhaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Steuerberaterhaftungsprozess. Zentrale Frage war, ob der Steuerberater auch vor außerhalb des Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen muss. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil kein Zulassungsgrund dargelegt wurde. Er bestätigte, dass die Warnpflicht bei anderweitiger fachkundiger Beratung eingeschränkt ist und nur greift, wenn ein Fehler erkennbar ist und der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steuerberater muss den Mandanten auch vor außerhalb des Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn diese dem Berater bekannt sind oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick erkennbar sind.

2

Ist der Mandant hinsichtlich der betreffenden Frage anderweitig fachkundig beraten, ist die Warnpflicht des Steuerberaters eingeschränkt; eine Warnpflicht besteht nur, wenn der Steuerberater die Fehlleistung des anderen Beraters erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr nicht bemerkt.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist zurückzuweisen, wenn sie keinen Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO darlegt; behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (z. B. rechtliches Gehör, Willkürverbot) sind konkret substantiiert vorzutragen.

4

Das Fehlen einer gesonderten Begründung für die Abweisung einzelner Anträge in der Berufungsentscheidung begründet nicht ohne Weiteres Willkür; der Beschwerdeführer muss konkrete Umstände darlegen, aus denen sich ein neuer, unabhängiger Schaden oder eine willkürliche Entscheidung ergibt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 675 BGB§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 17. September 2008, Az: 15 U 1895/08, Urteil

vorgehend LG Ingolstadt, 28. November 2007, Az: 4 O 2541/04, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.582,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein eingeschränktes Mandat der Beklagten angenommen und seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats hierzu zugrunde gelegt. Danach muss ein Steuerberater den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 14 je m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 496 f). Ist der Mandant hinsichtlich dieser Frage anderweitig fachkundig beraten, gilt eine derartige Warnpflicht nur eingeschränkt. Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 1905).

3

Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall durch das Berufungsgericht lässt die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Klägers, nämlich des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, nicht erkennen.

4

Hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge 6 bis 8 lässt zwar das Berufungsurteil eine gesonderte Begründung vermissen. Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit ein neuer, unabhängiger Schaden nicht eingetreten ist. Umstände, die insoweit auf die auch hier geltend gemachte Willkür schließen lassen könnten, legt die Beschwerde nicht konkret dar.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer