Zulassungsrevision: Fehlerhafte Rechtsanwendung als Zulassungsgrund
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzprozess wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Zentral war, ob Zulassungsgründe (Rechtsverletzung des rechtlichen Gehörs, Divergenz oder Willkür) vorliegen. Der BGH weist die Beschwerde zurück: Art.103 GG verpflichtet Gerichte nicht zur Übernahme gewünschter Beweiswürdigung; eine fehlerhafte Rechtsanwendung und die angenommene Haftung begründen keinen Zulassungsgrund.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist statthaft und zulässig, bedarf für Erfolg aber des Nachweises eines Zulassungsgrundes.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von der Partei begehrten Beweiswürdigung zu folgen; ein Anspruch auf bestimmte Würdigung besteht nicht.
Der Ursachenzusammenhang bei anwaltlicher Pflichtverletzung bemisst sich danach, wie sich der Mandant bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte.
Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung begründet keine Divergenz im Sinne der Revisionszulassung; es bedarf einer von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden, tragenden Rechtsfrage.
Für die Annahme von Willkür genügt nicht ein offensichtlicher Rechtsfehler; vielmehr muss die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar sein und auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 2. September 2008, Az: 25 U 7/08, Urteil
vorgehend LG Köln, 15. Februar 2008, Az: 17 O 251/07, Urteil
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.027,77 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
1. Die Revision ist nicht zur Einheitlichkeitssicherung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten geboten. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzung des Beklagten im Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten F. hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten ersichtlich umfassend zur Kenntnis genommen. Der Beklagte mag die Umstände anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht des Gerichts, der von der Partei gewünschten Beweiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
2. Eine Zulassung ist nicht wegen des vom Berufungsgericht angenommenen Schadens des Zedenten geboten.
Der Ursachenzusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten bemisst sich danach, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, NJW 2002, 593, 594; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch für Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 991 m.w.N.).
Insoweit hat das Berufungsgericht, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, lediglich eine fehlerhafte, die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung vorgenommen, was eine Divergenz nicht begründet (BGHZ 154, 288, 293). Diese wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
Auch Willkür liegt insoweit nicht vor. Hierfür reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtsfolge muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f).
Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Solche werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor.
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