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BGH·IX ZR 186/13·12.02.2015

Insolvenzverfahren: Bestimmtheit der betroffenen Gegenstände bei Anordnung der Nachtragsverteilung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtNachtragsverteilungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Nachtragsverteilung nach §203 Abs.1 Nr.3 InsO. Der BGH bestätigt, dass mit der Anordnung die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht und die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss hinreichend bestimmt bezeichnet sein müssen; fehlt es an Bestimmtheit, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein. Eine Entscheidung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung war nicht erforderlich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; keine Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Sicherung der Rechtsprechung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung der Nachtragsverteilung wegen nachträglich ermittelter Massegegenstände (§203 Abs.1 Nr.3 InsO) erfasst die Anordnung die betroffenen Gegenstände mit Insolvenzbeschlag; die Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.

2

Die betroffenen Gegenstände müssen im Anordnungsbeschluss hinreichend bestimmt bezeichnet werden; fehlt die Bestimmtheit, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein.

3

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass eine tatsächliche oder rechtliche Klärung erforderlich ist; übereinstimmende Entscheidungen begründen keine Zulassungsbedürftigkeit.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §544 ZPO ist statthaft; von weitergehender Begründung kann abgesehen werden, wenn zusätzliche Ausführungen die Zulassungsentscheidung nicht klären würden (vgl. §544 Abs.4 Satz 2 Halbs.2 ZPO).

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 203 Abs 1 Nr 3 InsO§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. November 2013, Az: IX ZA 20/13, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 18. Juli 2013, Az: 16 U 35/13, Urteil

vorgehend LG Hannover, 5. Februar 2013, Az: 20 O 120/12

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 7; vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 16). Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9). Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein. Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein. Die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Konkretisierung des Anordnungsbeschlusses macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

KayserPapeMöhring
LohmannGrupp