Fortführung der Nichtzulassungsbeschwerde nach erfolgreicher Anhörungsrüge; Beschwerde unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Streithelfer des Beklagten erhob Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, woraufhin das Verfahren fortgeführt wurde, da die Beschwerdehöhe offenkundig war. In der Sache wurde die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unbegründet zurückgewiesen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und Verfahrensrechte nicht verletzt wurden. Der Verfahrenswert wurde auf 27.122,82 € festgesetzt.
Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde wird nach Fortführung des Verfahrens als unbegründet abgewiesen; Verfahrenswert 27.122,82 €, Kostenentscheidung zulasten des Streithelfers.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge rechtfertigt die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, wenn die behauptete Beschwerdehöhe offenkundig aus den vorgelegten Entscheidungsgründen hervorgeht und daher eine separate Glaubhaftmachung entbehrlich ist (§ 291 ZPO).
Die Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann gegeben, wenn substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Einwendungen das vorinstanzliche Gericht übergangen hat.
Das Revisionsgericht kann bei offensichtlicher Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde von einer weitergehenden Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Februar 2023, Az: IX ZR 18/22
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 12. Januar 2022, Az: 1 U 26/21
vorgehend LG Bremen, 22. November 2018, Az: 2 O 664/16
nachgehend BGH, 24. August 2023, Az: IX ZR 18/22, Beschluss
Tenor
Auf die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2023 wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Januar 2022 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2023 auf 27.122,82 € festgesetzt.
Gründe
Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge des Streithelfers des Beklagten ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar enthält die Beschwerdeschrift weder eine Glaubhaftmachung der behaupteten Beschwer noch eine Darlegung von Gründen, warum die Glaubhaftmachung entbehrlich ist. Die Höhe der Beschwer ist jedoch offenkundig (§ 291 ZPO), weil das Berufungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, das der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vorgelegt hat, ausdrücklich Feststellungen zur Höhe der für nachrangige Insolvenzgläubiger zu erwartenden Insolvenzquote getroffen hat (Berufungsurteil S. 29 unter 7.), aus denen sich ergibt, dass eine vollständige Befriedigung auch der nachrangigen Insolvenzgläubiger zu erwarten ist. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde übersehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten und seines Streithelfers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Beklagten und seines Streithelfers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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