Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung: Widerlegung der Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners; Sanierungsvergleich ohne die Zustimmung aller Gläubiger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Anfechtungsverfahren wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil kein Zulassungsgrund vorliegt. Das Berufungsgericht durfte die Schlüssigkeit des als wahr unterstellten Vortrags prüfen. Die Widerlegung der Vermutung des § 133 InsO erfordert beim Anfechtungsgegner nur konkrete Umstände, die Unkenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nahelegen; eine feste Zustimmungsquote der Gläubiger ist nicht erforderlich.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Insolvenzanfechtung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt eine Prüfung der Schlüssigkeit des als wahr unterstellten Vortrags; dies verletzt das rechtliche Gehör nicht.
Der Anfechtungsgegner muss zur Widerlegung der Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der vorsätzliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.
Für das Vorliegen eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist keine generelle Zustimmungsquote (z. B. 90 %) aller Gläubiger erforderlich; die erforderliche Quote hängt vom Einzelfall ab, eine Zustimmung aller Gläubiger ist nicht erforderlich.
Verschiedene Befriedigungsquoten im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen stehen dem Vorliegen eines ernsthaften Sanierungskonzepts nicht entgegen, da bei der Quotenbildung verkehrswertbestimmende Faktoren berücksichtigt werden dürfen und der Abschluss des Vergleichs den Gläubigern freisteht.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 4. September 2008, Az: 4 U 181/07, Urteil
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 15. Oktober 2007, Az: 1 O 118/06
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 37.579,95 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Beklagte hat zwar bestritten, von dem Sanierungsversuch der Schuldnerin Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht nimmt aber - wie schon bei den Voraussetzungen zu der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - auch insoweit lediglich eine Prüfung der Schlüssigkeit des als wahr unterstellten Vortrags des Klägers vor und verneint diese. Dadurch wird das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat gesehen, dass nicht mit allen Gläubigern Vergleiche abgeschlossen wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch sonst nicht vor.
An die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hinsichtlich der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Schuldnerin oder deren Geschäftsführer gelten. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Anfechtungsgegner nicht über dieselben Informationen verfügt. Es müssen lediglich konkrete Umstände dargelegt werden, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass ihm der (hier: unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9).
Die Frage, ob zumindest 90 v.H. aller Gläubiger einen ernsthaften Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, damit die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO entkräftet werden kann, ist nicht allgemein klärbar. Eine notwendige Zustimmung aller Gläubiger kommt wegen praktischer Unerreichbarkeit keinesfalls in Betracht. Die für einen ernsthaften Sanierungsversuch erforderliche Quote hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Vergleichswege ausgehandelte unterschiedliche Befriedigungsquoten der Gläubiger hindern ein ernsthaftes Sanierungskonzept nicht, weil die Berücksichtigung verkehrswertbestimmender Faktoren ihrer Forderungen bei der Festlegung der Vergleichsquote zulässig sein muss und den Gläubigern der Abschluss des Vergleichs frei steht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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