Insolvenzverfahren: Befugnisse des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob geleistete Zahlungen Masseverbindlichkeiten nach §55 Abs.2 S.2 InsO darstellen und ob §55 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis anzuwenden ist. Der BGH bestätigte, dass §55 nicht entsprechend anwendbar ist und nur bei gerichtlicher Ermächtigung des vorläufigen Verwalters ausnahmsweise greift; zudem hielt er die Deckungsanfechtung für begründet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen (keine Zulassungsgründe) und Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen sind nach §55 Abs.2 S.2 InsO nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleistung für die künftige Masse in Anspruch genommen hat.
§55 Abs.2 S.2 InsO findet keine unmittelbare oder entsprechende Anwendung auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dem die Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen nicht übertragen wurde.
Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt §55 Abs.2 S.2 InsO nur dann, wenn das Insolvenzgericht ihn ausdrücklich ermächtigt hat, zuvor genau bestimmte Verpflichtungen zulasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.
Die Deckungsanfechtung (§130 Abs.1 S.1 Nr.2 InsO) ist gegeben, wenn der Schuldner eine mittelbare Zuwendung über einen Leistungsmittler an einen Dritten bewirkt; ein Einwand des Vertrauenstatbestands steht dem nicht entgegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 4. Juli 2014, Az: 2 U 30/13
vorgehend LG Kaiserslautern, 18. Oktober 2013, Az: 4 O 229/13
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juli 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 79.774,66 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die erbrachten Zahlungen nicht die Tilgung von Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Gegenstand hatten.
a) Forderungen aus von dem Schuldner abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen bilden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleistung des Vertragspartners für die künftige Masse in Anspruch genommen hat. Nach der Senatsrechtsprechung ist § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden ist, auf den - wie im Streitfall - die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 357 ff). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen.
b) Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09, NZI 2011, 143 Rn. 9). Das trifft hier nicht zu.
2. Soweit das Berufungsgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) stattgegeben hat, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. Zum einen kann sich die Beklagte nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 322). Zum anderen ist die Deckungsanfechtung gegen die Beklagte begründet, weil die Schuldnerin eine mittelbare Zuwendung unter Einschaltung des Klägers als Leistungsmittler an die Beklagte bewirkt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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