Antrag auf Rubrumsberichtigung wegen angeblicher Namensänderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Berichtigung des Rubrums eines Senatsbeschlusses wegen angeblicher Namensänderung der Gesellschaft und des Ausscheidens ihres Prozessvertreters. Zentral ist, ob nach § 319 Abs. 1 ZPO die Identität der Partei bzw. der Vertretungswechsel feststeht. Der Senat verneint dies, weil die vorgelegten Unterlagen keine Identität oder Abberufung zweifelsfrei nachweisen und der späte Antrag die Glaubwürdigkeit mindert. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrums wegen angeblicher Namensänderung und Ausscheiden des Vertreters mangels überzeugendem Nachweis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in Urteilen und Beschlüssen zu berichtigen; eine Berichtigung der Parteibezeichnung setzt jedoch voraus, dass die Identität der Partei im Verhältnis, in dem das Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, feststeht.
Die unrichtige Bezeichnung eines gesetzlichen Vertreters ist nur dann berichtbar, wenn die tatsächliche Vertretungsbefugnis oder deren Beendigung zweifelsfrei nachgewiesen wird.
Für die Berichtigung einer Parteibezeichnung obliegt dem Antragsteller der Nachweis der Identität bzw. der eingetretenen Veränderungen; unergiebige oder widersprüchliche Unterlagen genügen nicht zur Rechtfertigung einer Berichtigung.
Ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen dem behaupteten Eintritt von Veränderungen und der erstmaligen Geltendmachung einer Rubrumsberichtigung kann die Begründetheit des Berichtigungsantrags beeinträchtigen und in die würdigung einfließen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. September 2023, Az: IX ZR 159/22
vorgehend OLG Köln, 4. August 2022, Az: 16 U 23/22
vorgehend LG Köln, 7. März 2019, Az: 7 O 309/15
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Rubrums im Beschluss des Senats vom 14. September 2023 im Hinblick auf eine behauptete Namensänderung der Gesellschaft und ein Ausscheiden von Rechtsanwalt R. als deren Vertreter wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil und entsprechend solche in einem Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7) jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist nur statthaft, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - V ZR 225/17,FamRZ 2020, 1385 Rn. 3 mwN). Zulässig ist insoweit auch die Berichtigung der unrichtigen Bezeichnung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. LAG München, MDR 1985, 170, 171; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rn. 6).
Die vorgelegten Dokumente des C. überzeugen den Senat nicht davon, dass zwischen der G. LLP und der X. LLP Identität besteht. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Rechtsanwalt R. als Vertreter der Beklagten. Bei der Würdigung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass die behaupteten Veränderungen bereits im September und Oktober 2019 stattgefunden haben sollen, gegenüber den Vorinstanzen jedoch weder im laufenden Berufungsverfahren noch im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Rubrumsberichtigung beantragt worden ist.
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